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Aufgabe einer Wohnung nach Tod des Mieters

| 27. Juli 2011 20:26 |
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Mietrecht, Wohnungseigentum


Beantwortet von


18:00

Ist es rechtens, daß ein Vermieter von der hinterbliebenen nicht in der Wohnung lebenden Tochter den Rückbau sämtlicher zu Lebzeiten der Eltern genehmigten und durchgeführten Modernisierungen verlangen kann?
Unter Modernisierung fallen: Anbringen von Rolläden, von Fensterschlössern, von Fliesenspiegeln im Keller, zugebautem Balkon, Spanplatten (statt unebener Dielen) als Untergrund für Teppichboden, Fliesen und PVC, Nachtspeicherheizung (statt Kohle)

27. Juli 2011 | 21:21

Antwort

von


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Sehr geehrte Ratsuchende,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich basierend auf Ihren Angaben und unter Beachtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:

Wenn die Modernisierungen den Mietwert oder den Wert der Wohnung dauerhaft erhöht haben oder der Vermieter die Beibehaltung der Modernisierungen auch nach dem Ende des Mietverhältnisses zugesagt hat, kann er den Rückbau nicht verlangen.

Ansonsten kann er den Rückbau von der Tochter verlangen, wenn diese das Erbe angetreten hat.

Ich hoffe, Ihre Frage damit beantwortet zu haben. Bitte benutzen Sie bei Bedarf die kostenlose Nachfragefunktion.

Ansonsten verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt

Das Zurückhalten relevanter Informationen kann die rechtliche Beurteilung radikal verändern. Diese Beurteilung ist lediglich eine erste rechtliche Orientierung.


Rückfrage vom Fragesteller 28. Juli 2011 | 17:51

Verstehe ich das richtig?
Ich müßte also nicht die Nachtspeicherheizungen entsorgen,weil die Wohnung anschließend wieder mit Nachtspeicherheizungen bestückt wird!
Erläuterung:
Meine Eltern haben als eine der ersten in dem Wohnblock 1970 Nachtspeicherheizungen angeschafft (inzwischen sind die Heizungen Standard) anstelle von Kohleöfen. In der Genehmigung steht zwar, dass sie auf Verlangen der Genossenschaft bei Kündigung der Wohnung wieder entfernt werden können. Aus diesem Können ist für mich jetzt ein Müssen geworden. Die Wohnung wäre dann nicht mehr heizbar!

Mit freundlichem Gruß
A.Wawrock

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 28. Juli 2011 | 18:00

Sehr geehrte Ratsuchende,

das haben Sie grundsätzlich richtig verstanden. Es kann jedoch sein, dass die Genossenschaft eine andere Heizung einbauen will/muß. In jedem Fall muß die Genossenschaft den Ausbauwunsch nachvollziehbar begründen.

Mit freundlichen Grüßen,

Robert Weber
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 30. Juli 2011 | 10:27

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