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Kündigung bei Elitepartner - Ist die Kündigung so rechtskräftig bestätigt?

8. Februar 2011 09:12 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Marion Deinzer

Sehr geehrte Damen und Herren,

meine halbjährige Premiummitgliedschaft bei ElitePartner (EP) endet am 20.03.2011, so dass ich vorgestern (06.02.2011), fristgerecht nach deren AGBs (abgesehen vom bereits diskutierten Thema der Rechtmässigkeit der Kündigungsfristen) sechs Wochen vor Ende des Abonnements meine Kündigung per Fax an EP geschickt habe.
Gleichzeitig habe ich per email den Kundenservice angeschrieben, mit der Bitte, mir den Erhalt der Kündigung und deren Wirksamkeit zu bestätigen.

Gestern, am 07.02.2011, erhielt ich dann drei Emails von EP mit widersprüchlichen Angaben. Die ersten beiden widersprachen sich insofern, dass die eine Email mir die fristgerechte Kündigung bestätigte

("Sehr geehrter Herr XXX,
wir haben Ihre Kündigung fristgerecht erhalten. Hiermit bestätigen wir Ihnen das Ende Ihrer Mitgliedschaft zum 20.03.2011."),

die andere jedoch mir mitteilte, dass meine Kündigung nicht fristgerecht eingegangen sei und das Abo sich deshalb um ein Jahr verlängern und zum nächstmöglichen Termin gekündigt würde

("Sehr geehrter Herr XXX,
wir haben Ihre Kündigung erhalten und zum nächstmöglichen Termin, dem 20.03.2012, eingetragen.
Bitte beachten Sie, dass Ihre Kündigungsfrist bereits überschritten ist und Ihre Premium-Mitgliedschaft daher noch einmalig verlängert wird.").

Darüberhinaus möchte ich noch auf den doch sehr suspekten Umstand hinweisen, dass die zwei o.g. Emails absolut zeitgleich bis auf die Sekunde (8:48:21h) und von der gleichen "Person" (sofern man von einer Person sprechen kann), namentlich Katharina Allendorff, Leiterin des Kundenservices, abgeschickt wurden. M.E. handelt es sich dabei um computergenerierte Emails.

Die dritte Email schliesslich kam vom Kundenservice selber (kundenservice@elitepartner.de), abgeschickt um 09:14:54h, in der mir die fristgerechte Kündigung zum 20.03.2011 bestätigt wurde

("Sehr geehrter Herr XXX,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Gern bestätigen wir Ihnen Ihre Kündigung zum 20.03.2011.").

Meine Frage lautet nun, wie ich mich in diesem Fall verhalten soll.
Ist die Kündigung mit obiger Korrespondenz rechtskräftig bestätigt? Oder muss ich eine ungewollte Verlängerung des Abonnements befürchten, sollte ich hiernach nichts weiter unternehmen, in dem Glauben, die Kündigung sei bestätigt?

Für Ihre Beratung bedanke ich mich voraus.

Mit freundlichen Grüssen.

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:

Jede Kündigung muss normalerweise schriftlich erfolgen, sodass eine Kündigung per E-Mail die Schriftform nicht wahrt. Nach den AGB von ElitePartner reicht eine Kündigung per Fax jedoch aus, sodass Ihre Kündigung offenbar fristgerecht erfolgt ist. Eine genaue Beurteilung zur Einhaltung der Kündigungsfrist ist mir leider nicht möglich, da man diese erst nach Anmeldung bei EP einsehen kann. Es scheint auf den einzelnen Vertrag anzukommen, welche Kündigungsfristen gelten.

Es ist anzunehmen, dass die E-Mails, die automatisch verschickt wurden, eine Reaktion auf Ihre E-Mail waren und die dritte E-Mail eine Reaktion auf Ihr Faxschreiben. Falls EP Ihnen künftig Zahlungsaufforderungen schickt, obwohl eine fristgerechte wirksame Kündigung erfolgt ist, sollten Sie sich auf die dritte E-Mail, in der die fristgerechte Kündigung bestätigt wird, berufen.

Ich möchte Sie noch darauf hinweisen, dass auch ein Kündigungsrecht nach § 627 BGB bestehen kann. Nach dieser Vorschrift besteht ein Recht zur fristlosen Kündigung bei Diensten höherer Art. Der Bundesgerichtshof hat im Jahr 2005 (NJW 2005, 2543 ) klargestellt, dass auf Partnerschaftsvermittlungsverträge § 627 BGB anzuwenden ist und dieses Kündigungsrecht auch nicht durch AGB ausgeschlossen werden kann. Falls Ihre Kündigung durch EP nicht akzeptiert wird, empfehle ich eine fristlose Kündigung unter Berufung auf § 627 BGB notfalls unter Hinweis auf die Rechtsprechung des BGH.

Ich hoffe, dass ich Ihnen zunächst weiterhelfen konnte.

Mit freundlichen Grüßen

Marion Deinzer
Rechtsanwältin

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