Sehr geehrte Fragestellerin,
vorweg möchte ich Sie darauf hinweisen, dass diese Plattform eine ausführliche und persönliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann, sondern ausschließlich dazu dient, eine erste überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen von einem Rechtsanwalt zu erhalten.
Durch Hinzufügen oder Weglassen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Aufgrund Ihrer Angaben beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung ist in dem von Ihnen unterschriebenen Formular entweder eine Vertragsänderung oder eine Änderungskündigung zu sehen.
Eine Vertragsänderung ist die nachträgliche Änderung, Anpassung oder Ergänzung eines bestehenden Vertrags. Hierbei wird der bestehende Fitnessvertrag durch die Vertragsparteien lediglich modifiziert, ohne dass es zum Abschluss eines neuen Vertrages käme. Die Zulässigkeit eines solchen Verhaltens resultiert aus der grundsätzlich herrschenden Vertragsfreiheit der Parteien.
Von der einfachen Vertragsänderung abzugrenzen ist die Änderungskündigung.
Dabei handelt es sich um die Kündigung eines bestehenden Vertrages mit dem gleichzeitigen Angebot, einen ähnlichen, aber geänderten Vertrag abzuschließen.
Was durch die Parteien letztendlich gewollt ist, bestimmt sich aus dem Vertrag selbst oder ist den Willenserklärungen der Parteien bei Vertragsschluss zu entnehmen.
Insbesondere der Vermerk „Änderung“ auf dem Vertragsformular spricht sehr für die Annahme eines reinen Änderungsvertrages. Ich gehe davon aus, dass das Vertragsformular auch eine Bestimmung bezüglich der Kündbarkeit enthielt.
Insofern ist natürlich fraglich, ob Sie durch Ihre Unterschrift auf dem Vertragsformular auch einer eventuellen Verlängerung der Vertragslaufzeit zugestimmt haben. Sofern ansonsten keinerlei Nebenabreden getroffen wurden und der Vertrag darüber eine Aussage trifft, ist dies zumindest nicht ausgeschlossen.
Im Übrigen müssten Sie eine anderslautende Nebenabrede im Rahmen Ihrer ordentlichen Kündigung auch beweisen können, wenn der Vertragsinhalt hierzu gegensätzlich ist.
Enthält das Änderungsformular dagegen keine Kündigungsfristen, so gelten nur die ursprünglich vereinbarten Laufzeiten. Eine Rechtsgrundlage für die Auffassung des Fitnessstudios, dass in diesem Fall auch neue Vertragslaufzeiten gelten sollen, vermag ich dann nicht zu erkennen.
Ich möchte an dieser Stelle auch nochmals ausdrücklich darauf hinweisen, dass diese vorläufige Einschätzung nur aufgrund des von Ihnen vorgetragenen Sachverhalts erfolgt. Eine seriöse Rechtsberatung ist natürlich nur möglich, wenn mir das Formular der Vertragsänderung vorliegen würde und mir die genauen Umstände des Zustandekommens bekannt sind.
Sofern eine längere Vertragslaufzeit -aus sich dem Sachverhalt nicht ergebenden Gründen- wirksam vereinbart wurde, bliebe Ihnen aber noch die Möglichkeit, den Vertrag wegen Erklärungsirrtums nach § 119 I BGB
anzufechten.
Die Folge einer wirksamen Anfechtung ist die Nichtigkeit der von Ihnen getroffenen Vertragsänderung, so dass Ihnen die Rechte (aber auch Pflichten) aus dem Ursprungsvertrag noch zustehen.
Zu beachten ist, dass Sie nach Kenntnis von dem Anfechtungsgrund, d.h. Kenntnis von Ihrer irrtümlich abgegebenen Erklärung, den Vertrag unverzüglich anfechten müssen. Spätestens nach dem ablehnenden Schreiben des Fitnessstudios müsste demnach innerhalb kürzester Zeit von Ihnen dem Studio gegenüber mitgeteilt werden, dass Sie sich bei Abgabe Ihres Einverständnisses zur Vertragsänderung nicht über den Umstand bewusst waren, dass sich mit der Vertragsänderung auch die Kündigungsfrist verlängert.
Als unproblematisch im Hinblick auf eine „Unverzüglichkeit“ der Anfechtung wird noch eine Frist von einer Woche anzusehen sein. Teilweise billigen Gerichte dem Anfechtenden aber auch 2 Wochen für diese Erklärung zu. In Ihrem eigenen Interesse empfiehlt es sich aber, sofort die Anfechtung zu erklären.
Bitte beachten Sie, dass dem Fitnessstudio gemäß § 122 BGB
Schadensersatzansprüche im Fall einer wirksamen Anfechtung zustehen können. Hierbei handelt es sich jedoch nur um einen Vertrauensschaden der geltend gemacht werden kann. Dies ist der Schaden, den jemand im Vertrauen auf die Wirksamkeit eines Vertrages oder einer Willenserklärung erleidet. In der Regel fallen darunter deshalb Aufwendungen, die die andere Partei im Hinblick auf den Vertrag getätigt hat. Ob das Fitnessstudio entsprechende Aufwendungen getätigt hat, entzieht sich meiner Kenntnis.
Für Rückfragen oder weiterer Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Michael Euler
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 09.11.2007 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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