Sehr geehrter Ratsuchender,
nach Ihrer Schilderung dürfte die vermieterseitige Kündigung unwirksam sein, wenn es sich bei der Dachgeschosswohnung um eine abgeschlossene, dritte Wohnung im Hause handelt.
Abgeschlossene Wohnungen sind nach der DIN 283 solche, „die baulich vollkommen von fremden Wohnungen und Räumen abgeschlossen sind, z. B. durch Wände und Decken, die den Anforderungen der Bauaufsichtsbehörden (Baupolizei) an Wohnungstrennwände und Wohnungstrenndecken entsprechen und einen eigenen abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien, von einem Treppenhaus oder einem Vorraum haben. Zu abgeschlossenen Wohnungen können zusätzliche Räume außerhalb des Wohnungsabschlusses gehören. Auch Wasserversorgung, Ausguss und Abort können außerhalb der Wohnung liegen“.
Liegen diese Voraussetzungen vor, und ist die DG-Wohnung zur Führung eines Haushalts geeignet, greift das Kündigungsrecht gem. § 573a BGB
nicht: die Kündigung wäre also unwirksam.
Zu Ihrer zweiten Frage ist festzustellen, daß Ihr eigenes Kündigungsrecht nicht durch eine Vermieterkündigung berührt wird. Sie werden also selbst jederzeit mit der dreimonatigen Frist das Mietverhältnis beenden können.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen und die weitere Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Schwartmann
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Vielen Dank für Ihre hilfreiche Antwort. Demnach ist die Kündigung durch unsere Vermieter also unwirksam, da wir laut Ihrer Darstellung eindeutig in einem Dreifamilienhaus leben, und es keine Rolle spielt, dass nur zwei Parteien hier wohnen.
Nachfrage hierzu:
Müssen wir als Mieter die Vermieter darauf hinweisen, dass die Kündigung nicht wirksam ist(Widerspruch)? Wir befürchten, dass sie darauf sehr aggressiv reagieren und sie versuchen werden, uns zu mobben, um einen Umzug zu erzwingen. Oder die gleiche Frage anders gestellt - reicht es, wenn wir, falls wir bis zu ihrem unwirksamen Kündigungsdatum (28.02.08) keine neue Wohnung gefunden haben, sie erst dann darauf hinweisen, dass die Kündigung unwirksam ist?
Vielen Dank nochmals für Ihre Hilfe!
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Sie müssen den Vermieter natürlich nicht darauf aufmerksam machen, daß die Kündigung unwirksam ist - es empfiehlt sich aber, wenn sie eine Einigung herbeiführen möchten. Andernfalls besteht das Risiko, daß der Vermieter, wenn Sie ihn auflaufen lassen, sofort wutentbrannt vor Gericht zieht. Auch wenn Ihre Chancen dort sehr gut stehen dürften, ist eine gerichtliche Klärung natürlich gleichwohl mit Aufwand und Streß verbunden, der, wenn möglich, vermieden werden sollte. In diesem Sinne kann ein rechtzeitiger Widerspruch gegen die Kündigung nicht schaden.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann