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Kündigung SwissLife

4. März 2025 17:59 |
Preis: 60,00 € |

Versicherungsrecht, Privatversicherungsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bekomme von der Versicherung SwissLife jährlich eine Information zur Entwicklung meiner Versicherung.

Diese beschreibt unter Punkt 1 die Leistungen bei Berufsunfähigkeit und beschreibt im Rahmen der Leistungspflicht die Höhe der Rentenzahlungen

Unter Punkt 2 sind die Beiträge aufgeführt die sich im Todesfall errechnen und unter Punkt 3 die Beiträge die sich bei einer Kündigung errechnen, in diesem Fall ist ein garantierter Rückkaufswert angegeben.

Ich habe auf Nachfrage bei SwissLife erfahren, dass ich meine Versicherung jederzeit zum Ende des laufenden Monats kündigen kann und der Rückkaufswert zum 28.02 bei 4.475,39 € liegt

Ich möchte gerne den Vertrag kündigen und habe folgende Fragen :

Frage 1:
SwissLife benötigt von mir eine unterschriebene Willenserklärung mit Angabe des Kündigungszeitpunktes und meiner Bankverbindung

Frage: Reicht hier einfach ein Schreiben wie z.B Hiermit kündige ich meinen Vertrag Nr. xxxxx zum 31.03.2025. Bitte zahlen Sie mir den Rückkaufswert auf mein nachfolgendes Bankkonto aus…

Punkt 2:
Der Rückkaufswert ist doch der Betrag der ausgezahlt werden muss richtig?

Punkt 3:
Gibt es irgendwas was ich bei der Kündigung meiner Versicherung bei SwissLife noch beachten muss?

4. März 2025 | 18:32

Antwort

von


(53)
Am Kaiserkai 69
20457 Hamburg
Tel: 040 / 609 436 70
Web: https://www.komning.com
E-Mail:

Guten Abend Herr T.,

aus meiner Sicht sollten Sie sich die Kündigung einer Berufsunfähigkeitsversicherung grundsätzlich gut überlegen, da natürlich bei einem späteren Abschluss eines neues Vertrags die Versicherungsprämie aufgrund des Eintrittsalters und ggfs. von Vorerkrankungen um eines höher sein wird.

Wenn Sie sich - und das schienen Sie ja zu sein - die Entscheidung gut überlegt und getroffen haben, ist richtig, dass es ausreichend ist, wenn Sie schriftlich mitteileilen, dass Sie den Vertrag zum nächstmöglichen Zeitpunkt kündigen und um Auszahlung des Rückkaufswerts auf ein nachfolgende benanntes Konto bitten.

Sofern Sie einen Nachweis über den Zugang des Schreibens bei dem Versicherer wünschen, sollten Sie dieses per Einwurf-Einschreiben übersenden.

Bei dem Rückkaufswert handelt es sich, wie von Ihnen angenommen, um den Betrag, der Ihnen von dem Versicherer ausgezahlt wird. Der Vertrag ist dann beendet. Aus versicherungsrechtlicher Sicht ist nichts weiter zu beachten.
Ggfs. sollten Sie sich wegen der Versteuerung an Ihren Steuerberater wenden.

Ich hoffe, Ihnen Ihre Fragen beantwortet zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Birte Raguse
Fachanwältin für Versicherungsrecht


ANTWORT VON

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