Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach dem hier einschlägigen Gesetz über den Versicherungsvertrag (Versicherungsvertragsgesetz - VVG), § 39 Vorzeitige Vertragsbeendigung gilt:
„(1) Im Fall der Beendigung des Versicherungsverhältnisses vor Ablauf der Versicherungsperiode steht dem Versicherer für diese Versicherungsperiode nur derjenige Teil der Prämie zu, der dem Zeitraum entspricht, in dem Versicherungsschutz bestanden hat".
D.h. die Prämie muss anteilig aus 488 € berechnet werden. D.h. KEINE Kurzzeitversicherung (gilt übrigens nur für Kurzzeitkennzeichen).
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Rückfrage vom Fragesteller
11. April 2019 | 19:00
das würde heisen 488€ müssen demnach durch 365 Tage dann mal 10 gerechnet werden da 10 Tage. Ist das so richtig
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
11. April 2019 | 19:01
...ja, richtig