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Kündigung Privates Darlehen

18. Dezember 2010 18:34 |
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Kredite


Beantwortet von

Rechtsanwältin Marion Deinzer

ich habe einem Bekannten einen Privatdarlehen mit Darlehensvertrag gegeben.
Geld ist bereits überwiesen 8 Tage her.

Es gibt keine Kündigungs Klausel.

Es wurden Raten ab März 2011 vereinbart.

Ich möchte wissen ob ich jetzt trotzdem diesen Vertag sofort noch kündigen kann ? Habe ich ein Recht auf sofortige Rückzahlung ?

Begründung : wurde über den Grund wieso mein Bekannter das Geld brauchte getäuscht.

Sehr geehrte/r Fragesteller/in,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:

Die Fälligkeit des Darlehens tritt mit Ende der Laufzeit, durch Kündigung oder bei Abschluss eines Aufhebungsvertrags ein.

Sofern Sie für die Rückzahlung des Darlehens keine Zeit bestimmt haben, ist Voraussetzung für die Fälligkeit der Rückerstattung die Kündigung des Darlehensvertrags. Die Kündigungsfrist beträgt 3 Monate gem. § 488 III 2 BGB . Sie müssten zunächst den Darlehensvertrag unter Einhaltung der 3-monatigen Frist kündigen und sodann Rückzahlung des Darlehensbetrags verlangen.

Sollten Sie eine bestimmte Laufzeitvereinbarung getroffen haben, was auch stillschweigend erfolgen kann, wäre eine ordentliche Kündigung vor Ablauf dieser Zeit nicht möglich. Eine solche Vereinbarung kann sich auch aus dem Darlehenszweck ergeben, sodass es hier auf die Umstände des Einzelfalls ankommt.

Ein Aufhebungsvertrags wäre im Übrigen jederzeit möglich, wenn beide Vertragsparteien hierzu ihr Einverständnis erteilen.

Grundsätzlich kann ein Darlehen von beiden Seiten fristlos aus wichtigem Grund gekündigt werden, § 314 BGB . Ob allein die Angabe eines falschen Darlehenszwecks einen solchen wichtigen Grund darstellt, ist eine Frage des Einzelfalls. Ein wichtiger Grund ist immer gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die unter Berücksichtigung aller Umstände und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertrags für den Kündigenden unzumutbar machen. Eine falsche Darstellung wesentlicher Tatsachen dürfte jedenfalls einen wichtigen Grund darstellen.

Vorliegend ist auch an eine Anfechtung des Vertrags wegen Irrtums nach § 119 BGB oder arglistiger Täuschung nach § 123 BGB zu denken. Bitte beachten Sie, dass im Falle des § 119 BGB die Anfechtung unverzüglich, also ohne schuldhaftes Zögern erfolgen muss.

Für eine abschließende Beurteilung ist die Kenntnis des Vertragstexts erforderlich, sodass ich empfehle, den Vertrag einem Kollegen vor Ort vorzulegen, falls Sie nicht den einfachsten Weg über die ordentliche Kündigung nach § 488 III 2 BGB gehen wollen.

Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.

Mit freundlichen Grüßen,

Marion Deinzer
Rechtsanwältin

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