Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
In der Tat handelt es sich um eine unwirksame Vertragsklausel, denn die Vereinbarung verstößt gegen § 573 c Abs. 4 BGB
, weil der Kündigungstermin abweichend vom Gesetz geregelt wird. Nach der Vertragsregelung kann – abweichend von der gesetzlichen Regelung – nicht zu jedem beliebigen Termin sondern nur zur den Terminen gekündigt werden, die dem Vertragsbeginn entsprechen. Der BGH hat die Unwirksamkeit einer solchen Vereinbarung bereits festgestellt (vgl. BGH WuM 2005, 342
).
Demnach konnten Sie das Mietverhältnis unter Einhaltung der dreimonatigen Kündigungsfrist kündigen.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für Rückfragen und die weitere Vertretung selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
A. Schwartmann
Rechtsanwalt
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Antwort
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