Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Anfrage. Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung/Vertretung kann und soll hierdurch nicht ersetzt werden. Hinzufügen oder Weglassen wesentlicher Tatsachen kann zu einer anderen Beurteilung des Falles führen. Unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes beantworte ich Ihre Frage wie folgt:
Sie haben zwar dahingehend Recht, dass Dienstverträge grundsätzlich kündbar sind. Dies gilt allerdings nicht, wenn Sie auf bestimmte Zeit geschlossen wurden (z.B. ein Handyvertrag über 24 Monate). In diesen Fällen kann lediglich bei Vorliegen eines sog. wichtigen Grundes (wenn einem die weitere Vetragsdurchführung unter Abwägung der beiderseitigen Interessen unzumutbar ist) eine außerordentliche fristlose Kündigung ausgesprochen werden. Allein der übereilte Vertragsschluss dürfte einen solchen Grund nicht darstellen.
Bei einem Maklervertrag handelt es sich jedoch um einen besonderen Fall eines Werkvertrags. Bei einem Werkvertrag hingegen wird jedoch nicht das Tätigsein als solches vergütet, sondern der Erfolg der Tätigkeit. Deshalb fällt die Maklercourtage auch nicht bereits dadurch an, dass der Makler Ihnen potentielle Vertragspartner benannt hat. Vielmehr steht dem Makler erst dann zu, wenn es in Folge seiner Tätigkeit auch zu einem Vertragsschluss kommt, wenn Sie also mit einem von ihm benannten Interessenten einen Vertrag schließen.
Umgekehrt, wenn Sie einen Vertrag mit jemandem schließen und die Maklertätigkeit für diesen Vertragsschluss nicht ursächlich ist, müssen Sie die Maklertätigkeit auch nicht vergüten. Es bleibt Ihnen daher unbenommen, einen anderen Interessenten selbst zu suchen. Ob Sie hingegen einen weiteren Makler beauftragen dürfen, hängt von der Ausgestaltung des konkreten Maklervertrags ab.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben zu haben.
Antwort
vonRechtsanwalt Lars Liedtke
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Rechtsanwalt Lars Liedtke
Sollten Sie eine anwaltliche Überprüfung des streitgegenständlichen Maklervertrags wünschen, können Sie sich gern an mich wenden. Sie können mir den Vertrag unverbindlich per Fax oder Email übersenden, damit ich Ihnen ein Kostenangebot unterbreiten kann.