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Kündigung Kindertagesstätte

12. März 2008 23:03 |
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Vertragsrecht


Unser zweijähriges Kind geht derzeit in eine privat geführte Kindertagesstätte in NRW. Seitdem es vor zwei Monaten in eine andere Gruppe gewechselt ist, sind wir mit der Betreuung nicht mehr zufrieden: zu viele (ca. 25) Kinder in einer Gruppe mit zu wenig Betreuerinnen (faktisch 2-3, obwohl offiziell 4), in einem zu engen Raum. Daher haben wir letzten Monat gekündigt und unser Kind in einer anderen Kita angemeldet.

Wir reichten unsere Kündigung etwas mehr als zwei Kalendermonate vor dem angestrebten Wechsel ein, der damals unterzeichnete Vertrag sah aber eine Kündigungsfrist von vier Monaten vor. Im persönlichen Gespräch erschien die Kita-Leiterin überrascht und sehr beleidigt aufgrund unserer Kündigung und sagte, dass sie auf die volle Zahlung der Gebühren für die letzten beiden Monate besteht, selbst wenn wir diese nicht mehr in Anspruch nehmen würden.

Nun haben wir allerdings verbindlich erfahren, dass eben diese Kita seit Jahren keine Betriebsgenehmigung besitzt. Gründe sind u.a. eine zu große Gruppenstärke und zu enge, nicht angemessene Räumlichkeiten. Evtl. könnte dies ein außerordentlicher Kündigungsgrund sein. (Ein Betriebsverbot wurde jedoch nicht ausgesprochen.)

Weiterhin haben wir gehört, dass es im BGB einen Artikel gibt, der nur Kündigungsfristen von maximal zwei Monaten für Kitas vorschreibt. Im NRW-Kindergartengesetz (GTK; allerdings bezieht sich dieses nur auf staatliche Einrichtungen) haben wir allerdings nichts dergleichen gefunden.

Unsere Frage: was sollten wir tun, und wann (sofort oder erst, falls weitere Schritte seitens der Kita folgen)?

1. Die Sache aussitzen und hoffen, dass die Kita keine rechtlichen Schritte einleitet, um an die letzten zwei Monatsbeiträge zu kommen (und evtl. noch einmal mündlich betonen, dass wir aufgrund der fehlenden Betriebsgenehmigung gekündigt hatten)?
2. Sich nachträglich formal auf die fehlende Betriebsgenehmigung als außerordentlichen Kündigungsgrund berufen?
3. Sich nachträglich formal auf das BGB berufen (d.h. Kündigungsfristen dürfen maximal zwei Monate sein)?
4. Oder gibt es eine weitere Alternative?

Sehr geehrter Fragesteller,

im Rahmen einer Erstberatung beantworte ich Ihre Fragen wie folgt:

1. und 2. Sie sollten fristlos außerordentlich kündigen unter Hinweis, dass keine Betriebserlaubnis für die Kita besteht und die Gründe, warum der Besuch Ihres Kindes in der Kita unzumutbar ist, darlegen: Nicht angemessene Räumlichkeiten und zu wenige Betreuer im Hinblick auf die Anzahl der Kinder etc.
Die Kündigung sollten Sie nachweisbar zustellen bzw. persönlich übergeben und sich die Übergabe quittieren lassen.
3. Diese Kündigungsfrist gibt es im BGB nicht. Die Kita kann hier eine Kündigungsfrist festsetzen.
4. Ich sehe keine Alternative, um so schnellstmöglich aus dem vertrag herauszukommen.

Für Rückfragen stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zu Verfügung oder auch im Rahmen einer Mandatserteilung; am besten per mail: info@kanzlei-hermes.com.


Mit besten Grüßen

RA Hermes
Fachanwalt für Steuerrecht


www.kanzlei-hermes.com
Die vorstehende summarische Lösung ist beschränkt durch die von Ihnen gegebenen Informationen. Außerdem wird, wie die Plattform-Bedingungen es vorsehen, nur ein erster Überblick geboten. Außerdem ist der Umfang der Antwort auch abhängig von der Höhe des gebotenen Honorars. Daher kann diese Beratung das umfassende, verbindliche und abschließende Beratungsgespräch durch den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens keineswegs ersetzen. Bitte beachten Sie dies!



Rückfrage vom Fragesteller 16. März 2008 | 13:40

Sehr geehrter Herr Hermes,

vielen Dank für Ihre schnelle Antwort.

Wir werden also einen formalen Brief aufsetzen, der sich auf die fehlende Betriebsgenehmigung beruft, und diesen per Einschreiben versenden. Wir gehen davon aus, dass Ihr vorgeschlagenes Vorgehen juristisch wasserdicht ist, d.h. auch ggf. vor Gericht (sollte es dazu kommen) zum Erfolg führen würde. Richtig?

Da unser Kind allerdings noch die nächsten 1,5 Monate in diese Kita gehen wird, würden wir gerne diesen Brief so spät wie möglich versenden. Können wir – da es sich um eine gerechtfertigte fristlose außerordentliche Kündigung handelt – diese also jederzeit kurzfristig aussprechen? Oder gibt es irgendwelche Gründe, es so schnell wie möglich tun?

Danke im Voraus und viele Grüße

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 25. März 2008 | 15:20

Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Nachfrage. Die fehlende Betriebsgenehmigung aufgrund der Gruppenstärke u.a. ist grundsätzlich ein Grund für eine fristlose Kündigung.
Je länger Sie zuwarten desto ist weniger ist davon auszugehen, dass hier Gründe für eine Unzumutbarkeit dahingehend vorliegen, dass Ihr Kind nicht weiter in diesen Kindergarten gehen kann. Sie sollten die Kündigung schnellstmöglich aussprechen.

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