Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Tatsächlich handelt es sich bei dem Einstellervertrag in einem Offenstall wohl um einen Verwahrungsvertrag, der in den meisten Fällen auch Elemente des Mietrechts beinhaltet, auch wenn keine Box angemietet ist.
Unabhängig davon ist aber entscheidend, welche Kündigungsfrist gilt.
Ich verstehe Sie so, dass eine Kündigungsfrist schriftlich nicht in einem Vertrag geregelt wurde.
Bei einem echten Verwahrungsvertrag gibt es keine gesetzliche Kündigungsfrist. Statt desse kann der Vertrag grundsätzlich "von heute auf morgen" gekündigt werden. Nach Treu und Glauben (§ 242 BGB) ist es aber wohl auch so, dass beiden Seiten zumindest eine 2-4 wöchige Übergangsfrist gewährt werden sollte, damit nicht plötzlich der Stallbetreiber ohne Pferde und damit ohne Einnahmen und auf der anderen Seite der Pferdehalter nicht per sofort ohne Stall dasteht.
Insofern sollten Sie hier, sofern dies für Sie in Ordnung ist, auf der Monatsfrist bestehen. Ansonsten könnten Sie das Pferd auch früher abholen und in den neuen Stall bringen.
Schwierigkeiten seitens des Stallbetreibers könnte es dann geben, wenn schriftlich etwas anderes vertraglich geregelt wurde. Ob dies dann allerdings bestand hätte (zugunsten des Betreibers), lässt sich bezweifeln.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwältin Wibke Türk
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Rechtsanwältin Wibke Türk
vielen dank das hat mir gut weiter geholfen ich werde den SB entgegenkommen und die 4 wochen offenstallmiete gewähren um guten willen zu zeigen
Sehr geehrter Fragesteller,
das halte ich für eine gute Lösung.
Mit freundlichen Grüßen
Wibke Türk
Rechtsanwältin