Sehr geehrter Ratsuchender,
gern beantworte ich Ihre Frage aufgrund der von Ihnen getätigten Angaben wie folgt.
Grundsätzlich müssen Sie die Pachtsache in dem Zustand an den Berechtigten zurückgeben, in dem Sie diese übernommen haben.
Von dieser Grundsatzregel ausgenommen sind die Sachen, die Sie allein vom Vorbesitzer mit oder ohne Abgeltung übernommen haben. Beispielsweise die Gartenlaube, Wege und Beeteinfassungen, Gehölze usw..
Im Grunde wird sich zu dem Ursprung zurückverfolgend eine unbebaute ebene Ackerfläche vorfinden lassen, die eventuell mit Wasser und Stromleitungen versehen ist. Alle sonstigen Bauten und Pflanzungen sind im Laufe der Urbanisierung zu einem Garten von den jeweiligen Besitzern eingebracht und an den Nachfolger übergeben und von diesem angenommen worden.
Eine Einschränkung dazu bildet das Bundeskleingartengesetz. So Ihre Pachtsache darunter fällt, wird der Wert des Gartens bei Beendigung des Pachtverhältnisses durch den Vorstand des Kleingartenvereins festgestellt. Hier wird das übernommene und eingebrachte Eigentum des ausscheidenden Pächters nach den kleingärtnerischen Nutzen und Nutzbarkeit der Parzelle bewertet und festgestellt, welche Anlagen und Anpflanzungen nicht den Vorgaben einer kleingärtnerischen Nutzung nach dem BKleingG und der Kleingartenordnung entspricht.
Sofern Sie also keinen Übernehmer innerhalb von 6 Monaten nach Ihrer Kündigung des Pachtvertrages bzw. zum Pachtvertragsende haben, dem der Vorstand des Kleingartenvereins zustimmt, werden Sie gezwungen sein, die übernommenen und eingebrachten Anlangen und Anpflanzungen zu entfernen.
Ich hoffe Ihre Frage beantwortet zu haben und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Wehle
Rechtsanwalt /Aachen
10. April 2016
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13:44
Antwort
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