Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für die Einstellung Ihrer Fragen.
Zuerst möchte ich Sie daraufhin weisen, dass dieses Forum lediglich eine erste rechtliche Orientierung bieten soll, die in keinem Fall den Gang zu einer Kollegin/ einem Kollegen vor Ort ersetzt.
Durch Hinzufügen oder Weglassen von Sachverhaltsangaben kann nämlich die rechtliche Beurteilung komplett anders ausfallen und somit zu einem anderen Ergebnis führen.
Ihre Fragen beantworte ich aufgrund, der von Ihnen erhaltenen Angaben wie folgt:
Nach § 542 Abs.2 BGB
endet ein Mietverhältnis, das auf bestimmte Zeit eingegangen ist, mit dem Ablauf dieser Zeit, sofern es nicht
1. in den gesetzlich zugelassenen Fällen außerordentlich
gekündigt oder
2. verlängert wird.
Da es sich bei Ihrem Mietvertrag nicht um einen Mietvertrag über Wohnraum handelt, ist § 575 BGB
nicht einschlägig.
Der von Ihnen im Internet gelesene Streit über die Wirksamkeit einer Verlängerungsklausel im Zuge der am 01.09.2001 in Kraft getretenen Mietrechtsreform besteht nur für Wohnraum.
Bei einem Mietvertrag über eine Garage besteht insofern kein Streit in der Literatur.
Solche Verlängerungsklauseln sind damit wirksam.
In Ihrem Mietvertrag ist also eine automatische Verlängerung eingebaut.
Darin wird festgelegt, dass das Mietverhältnis sich um ein Jahr verlängert, wenn nicht eine Partei mit der Einhaltung von 3 Monaten vor Ablauf des Jahres kündigt.
Das bedeutet der Vertrag verlängert sich automatisch um ein Jahr, wenn er nicht gekündigt wird.
Der Mietvertrag wird dann unter den gleichen Bedingungen fortgeführt. Es wird also kein neues Mietverhältnis begründet.
Bei einer Verlängerung kann also nur noch zum verlängerten Endzeitpunkt gekündigt werden.
Im Klartext heißt das:
Sie können den Mietvertrag der Garage erst zum 31.08.2007 kündigen.
Beachten Sie dabei, dass die Kündigung 3 Monate vorher beim Vermieter sein muss.
Schicken Sie Ihre Kündigung per Einschreiben mit Rückschein weg.
Dann wissen Sie nämlich, dass der Vermieter die Kündigung erhalten hat und können deren Zugang gegebenenfalls beweisen, wenn dies notwendig wird.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin Tanja Stiller
Antwort
vonRechtsanwältin Tanja Stiller
Mainzer Strasse 139-141
66121 Saarbrücken
Tel: 0681-9405552
Web: https://www.rechtsanwaeltin-stiller.de
E-Mail:
Rechtsanwältin Tanja Stiller