Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf der Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt beantworte.
Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen, so dass die Beratung innerhalb dieses Forums lediglich eine erste rechtliche Orientierung in der Sache darstellt und keinesfalls den Gang zu einem Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Dies vorausgeschickt wird das Folgende ausgeführt:
Jeder Fitness- und Sportstudiovertrag stellt ein Dauerschuldverhältnis dar, so dass unter den Voraussetzungen des § 314 BGB
der Vertrag auch fristlos gekündigt werden kann.
Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn dem kündigenden Teil unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zur vereinbarten Beendigung oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Ein unvorhergesehener Wohnortwechsel rechtfertigt eine fristlose Kündigung, wenn dem Mitglied die Nutzung des Studios wegen der Entfernung zum Wohnort nicht mehr zumutbar ist. Bei dieser Rechtsfrage kommt es nicht nur auf den Einzelfall, sondern auch auf die Auffassung des jeweiligen mit der Sache befassten Gerichts an.
Bei einer Entfernung von 87 km beträgt der Hin- und Rückweg ca. 175 km. Das wären zwei Stunden Autofahrt. Diese nicht unerhebliche Entfernung verbunden mit einer Fahrzeit von zwei Stunden führt nach meiner Rechtsauffassung dazu, dass Sie den Vertrag unter diesem Gesichtspunkt fristlos kündigen können.
Darüber hinaus haben Sie den Fitnessvertrag auch nur abgeschlossen, nachdem Ihnen zugesichert worden ist, dass eine Kündigung bei einem Wohnortwechsel akzeptiert werde. Wenn Sie dies im Streitfalle beweisen könnten, hätten Sie ohnehin gute Karten in der Sache zu obsiegen.
Abschließend empfehle ich Ihnen, sich durch einen Kollegen vertreten zu lassen. Selbstverständlich können Sie auch auf meine Dienste zurückgreifen. In diesem Fall empfehle ich Ihnen eine Kontaktaufnahme über die unten mitgeteilte E-Mail-Adresse. Der hier ausgelobte Betrag würde bei einer Mandatserteilung auf die weiteren Kosten angerechnet werden.
Ich hoffe, dass ich Ihnen in der Sache weiterhelfen konnte.
Für eine kostenlose Rückfrage stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Einstweilen verbleibe ich
mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
Hamburg 2008
info@kanzlei-roth.de
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Antwort
vonRechtsanwalt Karlheinz Roth
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Rechtsanwalt Karlheinz Roth
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt Roth,
die Zusicherung bei Vertragsschluss, dass bei privatem Umzug gekündigt werden kann, kann meine Freundin (nicht verlobt etc.) natürlich bezeugen, genügt das?
Wie sieht es rechtlich aus, dass andere Studios dieser Kette in der gleichen Stadt weiterhin damit werben?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihren Nachtrag.
Wenn Ihre Freundin selbst nicht unterschrieben hat, wäre das als Beweismittel verwertbar.
Ihre Zusatzfrage stellt eine neue Fragestellung dar, die über die ursprüngliche Fragestellung hinausgeht.
Mit freundlichen Grüßen
K. Roth
- Rechtsanwalt -
info@kanzlei-roth.de
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