Sehr geehrter Fragesteller,
§ 7
Bundesurlaubsgesetz bestimmt, dass Urlaub, der wegen der Beendigung des Arbeitsverhätlnisses nicht mehr genommen werden kann, abzugelten ist.
Entsprechend der Regelung in § 9
Bundesurlaubsgesetz sind auch Zeiten der Erkrankung nicht auf den Urlaub anzurechnen.
Sie haben daher einen Anspruch gegen Ihre Arbeitgeberin auf Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs.
Mit freundlichen Grüßen
Eckart Johlige, Rechtsanwalt
Steht mir denn bis einschliesslich heute Urlaub zu !
Der Urlaubsanspruch aus dem Jahre 2006 dürfte nicht mehr bestehen. Nach der Rechtsprechung des BAG setzt die Übertragung des Urlaubsanspruchs aus dem Jahr 2006 in das Jahr 2007 voraus, dass dieser erfüllbar gewesen ist. Da Sie bis einschließlich 31.12.2006 erkrankt waren, war der Urlaubsanspruch wegen der Krankheit nicht mehr erfüllbar und kann daher auch nicht mehr in das laufende Jahr übertragen werden.
Ihnen steht jedoch, sofern Ihnen nunmehr gekündigt wird, der Jahresurlaub 2007 in voller Höhe zu, auch dann, wenn sie zwischenzeitlich erwerbsunfähig sein sollten (BAG, Urteil v. 14.5.1986, AP BUrlG, § 7 Abgeltung Nr. 27). Da die Kündigung nach dem 30.6.2007 erfolgen wird, haben Sie auch bereits Anspruch auf den vollen Jahresurlaub.