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Kündigung !

3. August 2007 08:08 |
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Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Eckart Johlige, Dipl.-Jur.

Hallo ! Mein Name ist xxx xxxx, ich hatte am 05.06.2006 einen schweren Autounfall. Seitdem bin ich noch Krankgeschrieben. Mittlerweile bekomme ich Rente auf Zeit. Kurze Beschreibung zu meinem Arbeitsverhältnis vor dem Unfall ! Meine Arbeitgeberin war zugleich auch meine Freundin .Sie machte sich Selbstständig und ich baute ihr alles auf , ohne auf die Uhr zu schauen. Machte nie Urlaub oder lies mir Überstunden vergüten. Jetzt bekamm ich Gestern eine Mail von ihr, sie müsse mich Kündigen weil meine Krankenkasse nicht mehr zahlen würde ! Ihr Steuerberater sagte zu ihr sie solle mich Kündigen ! Nun stellte ich ihr die Frage , was ist mit meinem Urlaub ! Die Antwort war ! Ich Bezahl Dich doch nicht mehr,die Krankenkasse macht das doch schon seid über einem Jahr ! Das Verstehe ich nicht , ist das so Einfach das ich jetzt keinen Anspruch auf Urlaub oder Sonstiges habe ! Hatte nie Urlaub, und war seid April 2005 beschäftigt ! Was soll ich nun tun !!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!!

Sehr geehrter Fragesteller,

§ 7 Bundesurlaubsgesetz bestimmt, dass Urlaub, der wegen der Beendigung des Arbeitsverhätlnisses nicht mehr genommen werden kann, abzugelten ist.

Entsprechend der Regelung in § 9 Bundesurlaubsgesetz sind auch Zeiten der Erkrankung nicht auf den Urlaub anzurechnen.

Sie haben daher einen Anspruch gegen Ihre Arbeitgeberin auf Abgeltung des nicht genommenen Urlaubs.

Mit freundlichen Grüßen

Eckart Johlige, Rechtsanwalt

Rückfrage vom Fragesteller 3. August 2007 | 10:06

Steht mir denn bis einschliesslich heute Urlaub zu !

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 3. August 2007 | 11:48

Der Urlaubsanspruch aus dem Jahre 2006 dürfte nicht mehr bestehen. Nach der Rechtsprechung des BAG setzt die Übertragung des Urlaubsanspruchs aus dem Jahr 2006 in das Jahr 2007 voraus, dass dieser erfüllbar gewesen ist. Da Sie bis einschließlich 31.12.2006 erkrankt waren, war der Urlaubsanspruch wegen der Krankheit nicht mehr erfüllbar und kann daher auch nicht mehr in das laufende Jahr übertragen werden.

Ihnen steht jedoch, sofern Ihnen nunmehr gekündigt wird, der Jahresurlaub 2007 in voller Höhe zu, auch dann, wenn sie zwischenzeitlich erwerbsunfähig sein sollten (BAG, Urteil v. 14.5.1986, AP BUrlG, § 7 Abgeltung Nr. 27). Da die Kündigung nach dem 30.6.2007 erfolgen wird, haben Sie auch bereits Anspruch auf den vollen Jahresurlaub.

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