Sehr geehrte Ratsuchende,
auch wenn der Chef gewechselt hat, der Betrieb ansonsten gleich weitergeführt wurde, kann er nicht einseitig den Urlaubsanspruch kürzen.
Der volle Urlaubsanspruch ist dann Teil des übernommenen Arbeitsvertrages und dieser kann so nicht einfach einseitig geändert werden.
Nach Ihrer Sachverhaltsdarstellung werden Sie weitherhin Anspruch auf die vereinbarten 33 Urlaubstage (insgesamt) haben und auch keine Erstattung leisten müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle, Oldenburg