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Küchenkauf und Montage

| 23. November 2018 14:38 |
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Schadensersatz


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Ich habe bei einem bekannten Schwedischen Möbelhaus eine Küche gekauft.

Die Küche wurde geliefert . Aufgebaut sollte diese von einem Subunternehmer einer Speditions- und Montagefirma , die von dem Möbelhaus beauftragt wurde . Anfänglich funktionierte dies auch, bis einer der 3 osteuropäischen Mitarbeiter die Wasserleitung anbohrten und die Küche unter Wasser setzten. Hiervon waren die Schränke , Regalbretter und Geräte betroffen. Nach ca 5 Minuten Wasserfall war der Boden natürlich nass.
Meine Tochter war Gott sei Dank im Haus und konnte den Arbeitern zeigen wo das Wasser abgestellt wird, was auch geschah. Ich wurde in Kenntnis gesetzt und kam dann auch sofort nach Hause. Der Boden wurde mit Tüchern und Badetüchern trocken gelegt. Ich forderte dann sogleich einen Klempner an, der auch nach 1,5 h kam und den Notfall sich ansah. Die Wand musste aufgeschlagen werden und am nächsten Tag wurde der Schaden an der Wasserleitung behoben. Die Arbeiter wollte unterdessen die Küche weiter aufbauen, was ich stoppte da ich zuerst einen Sachverständigen hinzuziehen wollte. Die Versicherung meinte der Aufbau könnte erst weiter erfolgen wenn eine Nässemessung erfolgt ist. Wir haben jetzt seit 4 Tagen , keine Küche, kein Wohnzimmer und kein Esszimmer da hier die gesammelten Möbel, Geräte und aufgebauten Teile stehen und mann sich nicht mehr bewegen kann. Meine Tochter und ich sind mit den Nerven am Ende. Der Küchenboden muss getrocknet werde . Was kann ich machen und von der Firma und dem Möbelhaus einfordern. LG

23. November 2018 | 15:27

Antwort

von


(105)
Postfach 170109
40082 Düsseldorf
Tel: 01783172971
Web: https://kanzlei-beresan.de
E-Mail:

Sehr geehrte Mandantin,

Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:

Wegen aller Ihrer aufgrund des Rohrbruchs entstandenen Schäden können Sie von dem besagten Möbelhaus Schadensersatz verlangen. Hierzu verfassen Sie bitte ein Schreiben an die Gegenseite (Sitz des Möbelhauses in Deutschland), in dem Sie alle entstandenen Schäden - möglichst mit Belegen (Klempnerrechnung, Sachverständigenrechnung u.Ä.) - aufzählen und die Gegenseite zur Zahlung unter Fristsetzung (z.B. "bis zum 03.12.2018") auffordern. Als angemessen gilt eine Fristsetzung von über einer Woche.

Begründung:

Aufgrund des zwischen Ihnen und der Gegenseite entstandenen Vertrages ist die Gegenseite nicht nur zur Erfüllung der Hauptleistung (Lieferung und Montage der Küche) verpflichtet, sondern auch zur Rücksicht auf Ihre sonstigen Rechtsgüter (§§ 280 Abs. 1 , 241 Abs. 2 BGB ).

Leistet die Gegenseite innerhalb der von Ihnen gesetzten Frist keine Zahlung, tritt sie in Verzug (§ 286 Abs. 2 BGB ) und Sie können Ihren Anspruch gerichtlich durchsetzen.

Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.


Mit freundlichen Grüßen

Rechtsanwalt Leon Beresan


Bewertung des Fragestellers 23. November 2018 | 16:07

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BEWERTUNG VOM FRAGESTELLER 23. November 2018
4,8/5,0

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