Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
ein Rücktrittsrecht würde ich zum gegenwärtigen Zeitpunkt eher verneinen. Ein solches wäre zwar grundsätzlich nach zwei erfolglosen Reparaturversuchen gegeben, aber nur „wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt“ (§ 440 Satz 2 BGB
).
Nachdem hier verschiedene Mängel vorlagen, die ja auch zum Teil behoben wurden, und die verbleibenden Mängel (falsche bzw. fehlende oder defekte Austauschteile) an sich leicht zu beheben sind, kann hier noch nicht ohne Weiteres von einem endgültigen Fehlschlagen der Nacherfüllung die Rede sein.
Mein Tipp: Setzen Sie dem Möbelhaus schriftlich eine letzte Frist (ca. zehn bis 14 Tage), innerhalb derer die vorhandenen Mängel zu beseitigen sind und kündigen für den Fall, dass diese Frist fruchtlos verstreicht, den Rücktritt vom Vertrag an – hierzu sind Sie dann gemäß § 323 Abs. 2 BGB
berechtigt.
Im Fall der Rückabwicklung des Vertrages müssen Sie nur für tatsächlich gezogene Nutzungen, nicht aber für die durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch entstandenen Vorteile Wertersatz leisten, vgl. § 346 Abs. 2 Nr. 3 BGB
. Es findet also kein „Abzug neu für alt“ statt. Sie müssen nur für solche von Ihnen verursachten Verschlechterungen des Kaufgegenstandes einstehen, die über eine gewöhnliche Abnutzung hinaus gehen.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Auskunft weitergeholfen zu haben.
Sollten im Verlauf dieser Angelegenheit noch Probleme auftauchen, stehe ich Ihnen gerne für eine weitere Beratung oder Vertretung zur Verfügung.
Zunächst haben Sie aber die Möglichkeit, im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „frag-einen-anwalt.de“ Rückfragen zum inhaltlichen Verständnis meiner Antwort zu stellen.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt
Vielen Dank für Ihre prompte Antwort.
- Wie genau verhält es sich mit der Ratenzahlungsvereinbarung?
... Diese sollte zum 1. April 2006 beginnen.
Danke im Voraus.
MFG
Sehr geehrter Ratsuchender,
wenn Sie vom Kaufvertrag zurücktreten, wird mit der Kaufpreisforderung auch die Ratenzahlungsvereinbarung hinfällig.
Anders sieht es aus, wenn Sie stattdessen den Kaufpreis nur mindern. In diesem Fall ist der geminderte Preis im Rahmen der Ratenzahlungsvereinbarung zu bezahlen.
Solange aber das Möbelhaus die Leistung nicht wie geschuldet erbringt und auch eine Wandlung noch nicht vollzogen ist, haben Sie ein Zurückbehaltungsrecht, können also die Zahlung der Raten verweigern.
Mit freundlichen Grüßen
Wolfram Geyer
Rechtsanwalt