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Küche gekauft - Rücktritt solange keine AB vorliegt?

13. September 2007 00:45 |
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Vertragsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Dr. Corina Seiter

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 20.08.07 unterschrieb ich einen Auftrag für eine Küche in einem entsprechenden Fachgeschäft.

Einige Tage später leistete ich im Küchenhaus eine Anzahlung von rd. 600 Euro (30% des KP), hierbei ergaben sich im Gespräch Unstimmigkeiten über den Lieferumfang. Am Folgetag wurde mir jedoch telefonisch zugesagt, das zu liefern, was ich der Meinung war, bestellt zu haben. Eine Auftragsbestätigung hatte ich zu diesem Zeitpunkt noch nicht erhalten. Ich bat am 30.08.07 per Fax um eine AB, die die komplette Küche inkl. der zugesagten Änderungen enthalten sollte.

Statt der AB erhielt ich wiederum einige Tage später (03.09.07) einen Anruf des Geschäftsführers, der mitteilte, seine Mitarbeiterin sei krank, aber er müsse den Auftrag an den Hersteller übermitteln, um den Liefertermin einhalten zu können. Er wollte wissen, welche Änderungen besprochen worden waren. Diese nannte ich ihm und bat erneut um eine AB. Diese sagte er mir zu, aber er müsse dennoch sofort den Auftrag an den Hersteller durchgeben.

Die AB ist bis heute (12.09.07) nicht eingetroffen.

Ist bis jetzt überhaupt ein Kaufvertrag zustandegekommen?
Bin ich trotz der seit fast zwei Wochen ausstehenden AB weiterhin an meinen Auftrag (Antrag) gebunden? - die AGB des Küchenhauses macht hierzu keine Aussage.
Falls nein, könnte ich schriftlich einen Rücktritt vom Auftrag erklären und mich auf §147 Abs.2 BGB stützen - zwei Wochen vor zugesagtem Liefertermin (zugesagt 39. KW) sollte ich regelmäßig eine Antwort (AB) erwarten können, oder?

P.S. Die Verkäuferin hat auf dem Auftragsformular ebenfalls per Paraphe (SH.) unterschrieben - kann dies bereits als Bestätigung des Auftrages gelten?

Ich danke Ihnen im voraus und verbleibe
mit freundlichen Grüßen.

Sehr geehrter Fragender,

prinzipiell wird ein Kaufvertrag durch Angebot und Annahme geschlossen.
Der Käufer gibt das Angebot ab, der Verkäufer nimmt dieses dann an - auch mündlich. Sie schreiben, dass die Verkäuferin den Auftrag unterzeichnet hatte. Es kommt aber darauf an, was genau bereits in welchen Einzelheiten besprochen wurde.

Die Auftragsbestätigung dient nur der Klarstellung, kann sogar, falls sie vom Auftrag abweicht ein neues Angebot darstellen.

Ein interessantes Urteil hat das Amtsgericht Frankfurt daher dazu gefällt: Die Anzahlung eines Teiles des Kaufpreises begründet an sich noch keinen wirksamen Kaufvertrag, wenn noch keine Einzelheiten über Maß und Elektrogeräte besprochen wurden. Die Anzahlung zeige lediglich, dass bei dem Kunden ein Rechtsbindungswille vorhanden gewesen sei, ein Kaufvertrag aber hätte genaue Angaben zu den Maßen der einzubauenden Möbel und zu den Elektrogeräten enthalten müssen. Daher wurde auch trotz Auftragbestätigung kein wirksamer Kaufvertrag angenommen.
Amtsgericht Frankfurt a.M. (Az. 32 C 1677/02 ).

Allerdings haben Sie bereits über die sog. wesentlichen Vertragsbestandteile gesprochen (Preis und Sache). Wenn also dem Verkäufer die Maße und Einzelheiten der Geräte bekannt waren, so liegt hier bereits ein wirksamer Kaufvertrag vor.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen

Dr. C. Seiter


Rückfrage vom Fragesteller 13. September 2007 | 01:48

Sehr geehrte Frau Dr. Seiter,

ich danke Ihnen für Ihre Antwort.

In der Tat wurden Geräte und Maße besprochen, lagen mir jedoch nicht schriftlich vor (nur ein 3D-Bild ohne Maßangaben usw). Hieraus resultierte auch die Unstimmigkeit über einen fehlenden Schrank (im 3D-Bild vorhanden, sollte aber nicht im Lieferumfang sein). Deshalb wurde eine zunächst vorbereitete AB nicht an mich versandt, stattdessen forderte ich eine neue AB an, um prüfen zu können, ob die zugesagte Beseitigung der Unstimmigkeit richtig erfolgt war.

Auch wenn der wirksame Vertrag grds. zu bejahen wäre: müssten nicht derartige Änderungen bzw. der Auftrag als Ganzes mit Höhen, Breiten, Geräte- und Schrankaufteilung bestätigt werden?

Mit freundlichem Gruß.

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 13. September 2007 | 19:54

Natürlich haben Sie einen Anspruch auf die AB, die zumindest das abgesprochene noch einmal zusammenfassen soll.

Ich würde dem Verkäufer eine letzte Frist zur Übersendung der AB setzen.

Sollten Sie kein Interesse mehr an der Küche haben, würde ich das dem Verkäufer auch so deutlich mitteilen und ggf. den Rücktritt vom Kaufvertrag ankündigen.

Ob das rechtlich Erfolg hat, ist eben strittig (ab wann wurde der Kaufvertrag geschlossen). Wenn sie aber partout kein Vertrauen mehr haben, wäre der beste Versuch der Einigung mit dem Verkäufer, dass sich beide Parteien übereinstimmend vom Vertrag lösen.
Sollte jedoch der Verkäufer auf stur stellen ist eben ein Rechtsstreit mit erheblichen Kosten und Risiken verbunden, die eher gegen sie sprechen würden.

Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.

Mit freundlichen Grüßen


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