Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Gegenüber der Bank gelten grundsätzlich Sie und Ihre ehemalige Lebensgefährtin als Gesamtschuldner, d.h. die Bank kann nach § 421 BGB
die Raten nach Belieben von jedem von Ihnen einfordern. Wenn also Ihre ehemalige Lebensgefährtin „klamm" ist, wird sich erfahrungsgemäß die Bank nicht lange mit der Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber Ihrer ehemaligen Lebensgefährtin aufhalten, sondern Sie in Anspruch nehmen.
Nach § 426 BGB
sind Gesamtschuldner einander im Innenverhältnis zu gleichen Teilen zum Ausgleich verpflichtet. Das bedeutet, dass Sie grds. 50 % der von Ihnen auf das Darlehen geleisteten Zahlungen später wieder zurückfordern können. Bei der Verteilung 50 : 50 handelt es sich aber nur um einen Grundsatz, der dann nicht gilt, wenn sich die Gesamtschuldner abweichend geeinigt haben. Das ist bei Ihnen der Fall, denn dass die ehemalige Lebensgefährtin zusicherte, alleine für das Darlehen „zu bürgen", ist so zu verstehen, dass sie alleine dafür geradestehen wollte. Dass Sie hierfür Zeugen haben, ist hinsichtlich der Beweisbarkeit dieser Absprachen in einem ggf. zu führenden Rechtsstreit von Vorteil.
Für Sie bedeutet das also in der Konsequenz, dass Sie damit rechnen müssen, ggf. von der Bank in Anspruch genommen zu werden. Zwar können Sie Ihre ehemalige Lebensgefährtin in Regress nehmen; dabei tragen Sie aber das sog. „Insolvenzrisiko", d.h. das Risiko, Ihre Ansprüche aufgrund einer Zahlungsunfähigkeit Ihrer ehemaligen Lebensgefährtin nicht durchsetzen zu können.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Antwort
vonRechtsanwalt Thomas Henning, Wirtschaftsjurist
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