Sehr geehrter Fragesteller,
sofern das Schriftstück sich ausschließlich auf den Kredit bezieht und den Rückschluss zulässt, dass die Rückzahlung mit dem Bestehen des Kreditvertrages steht und fällt, brauchen Sie nicht mehr weitere zahlen.
Bitte laden Sie sonst das Schriftstück hoch oder zitieren es.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie bei diesem Fall Hilfe brauchen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit zur Verfügung, da unsere Kanzlei auch auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Ihnen dadurch Mehrkosten entstehen. Falls Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten, könnten wir für Sie eine kostenfreie Deckungsanfrage durchführen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Dr. Felix Hoffmeyer, LL.M.
Schwarzer Bär 4
30449 Hannover
Tel: 0511 1322 1696
Tel: 0177 299 3178 ()
Web: https://www.kanzlei-hoffmeyer.de
E-Mail:
Schriftstück:
Überschrift: Absprache zum XXXXbank Kredit vom XX Kredit Nr. XXXXXXXXXXX
Hiermit erkläre ich, XXX vom Datum bis Datum monatlich € an XXX zu überweisen.
Ort, Datum, Unterschrift Ehefrau
Ort, Datum, Unterschrift Ehemann
Hiermit erkläre ich, XXX die restliche Rate von € vom Datum bis Datum zu übernehmen
Ort, Datum, Unterschrift Ehemann
Ort, Datum, Unterschrift Ehefrau
Sehr geehrter Fragesteller,
hieraus ergibt sich, dass die Vereinbarung mit dem Kredit eindeutig endet, sodass Sie auch die weiteren Zahlungen einstellen können, wenn der Kredit nicht mehr existiert. Grundsätzlich könnten Sie auch die zuvor bezahlten Raten ab dem Zeitpunkt der Kündigung des Darlehens zurückverlangen.
Wenn Sie noch weitere Fragen haben oder rechtliche Hilfe brauchen sollten, sprechen Sie mich bitte direkt per E-Mail an, da diese Plattform nur eine einmalige Nachfrage erlaubt, ich Ihnen aber gerne weitere kostenlose Nachfragen beantworte und unsere Kanzlei auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist, ohne dass Mehrkosten entstehen. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet oder auch erstattet werden, wenn Sie eine Rechtsschutzversicherung besitzen sollten.
Über eine ggf. positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Hoffmeyer, LL.M.
Rechtsanwalt