ich habe mich von meiner Frau im Jahr 2020 getrennt. Sie hat dann im März 2022 die Scheidung eingereicht, aber anschließend im Mai 2022 das Scheidungsverfahren ruhenlassen und seitdem die Scheidung auch nicht weiter verfolgt. Am 29.07.2023 wurde die Ehe nach 1 Jahr Zusammenleben wieder aufgenommen. Die Wiederaufnahme der Ehe ist beim Finanzamt schriftlich dokumentiert. Nun so wie es aussieht, hat sich meine Frau wahrscheinlich wieder von mir getrennt.
Nun habe ich zwei Fragen:
1) Das Trennungsjahr beginnt ja wieder von vorne? Ist das richtig?
2) Ich habe in der Trennungsphase zwei Konsumentenkredite (ca. 24000€, aktuell noch 17000€) aufgenommen. Diese Konsumentenkredite wurden verwendet, um die Ehe zu retten, Z. B. für mehrere gemeinsame Reisen mit Frau und Kind, und um meine hohe Unterhaltsschulden begleichen zu können, weil meine Frau nicht arbeitet und unser Lebensstandard vor der Ehe hoch war. Auf jeden Fall sind die Kredite schon aufgebraucht.
Weil die Ehe am 29.07. ja wieder aufgenommen wurde und ich in der Ehe auch die Kredite weiterhin abbezahlt habe, müssen doch die Kredite beim Trennungsunterhalt berücksichtigt werden. Ist das richtig?
Kann man sich die Wiederaufnahme der Ehe so vorstellen, dass die Trennungsphase sozusagen nicht existiert hat, also die Ehe die ganze Zeit intakt war?
Mfg
Ich beantworte Ihre Frage auf Grundlage der von Ihnen gemachten Angaben.
1. Wenn die Versöhnungsphase länger als 3 Monate angedauert hat, beginnt die Trennungsphase erneut.
2. Die Wiederaufnahme der Ehe hat zur Folge, dass die Ehe als fortbestehend betrachtet wird. Die Trennungsphase wird also so behandelt, als hätte sie nicht stattgefunden. Entsprechend kann der Konsumentenkredit unterhaltsmindernd berücksichtigt werden.
Sollten Rückfragen bestehen, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Mit freundlichen Grüßen
Krueckemeyer
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller3. Oktober 2023 | 19:40
Also die Versöhnungsphase hat ein Jahr gedauert, danach wurde die Ehe wieder aufgenommen.
Muss man bei der Unterhaltsberechnung den Verwendungszweck für die Konsumentenkredite angeben? (Was ist erlaubt und was ist nicht erlaubt?)
Ein Autokredit stellt aber kein Konsumentenkredit dar und wird bereits bei den Fahrkosten mitberücksichtigt. Ist das auch korrekt?
Vielen Dank!
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt3. Oktober 2023 | 20:03
Sehr geehrter Fragesteller,
entscheidend für die Berücksichtigung des Darlehens ist der eheprägende Charakter. (Auch ein Verbrauch für Reisen kann eheprägend sein).
Auch die Anschaffung eines Pkw kann eheprägend sein. Die Fahrtkosten sollen vor allem die laufenden Kosten abdecken. Letzten Endes ist die Anerkennung als eheprägendes Darlehen immer eine Einzelfallentscheidung.
Die Behauptung alleine, dass das Geld für die Ehe ausgegeben wurde, reicht nicht aus wenn Ihre Frau dies bestreitet. Sie müssten dann beweisen, wie das Geld ausgegeben wurde. (Also: Ja, der Verwendungszweck muss angegeben werden).
Sollten weitere Nachfragen bestehen, können Sie mich via Email kontaktieren.