Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ihre Freundin hat mit dem Bekannten einen Darlehensvertrag nach § 488 BGB
abgeschlossen. Dieser ist zwischen Privatpersonen auch in mündlicher Form wirksam. Ihre Freundin trägt jedoch die Darlegungs- und Beweislast für das Vorliegen eines solchen Darlehensvertrags. Der Beweis kann z. B. durch einen Zeugen erbracht werden, falls es einen solchen gibt. Auch die Angaben im Verwendungszweck auf den Kontoauszügen können als Beweismittel dienen. Hier sollte Ihre Freundin einmal nachsehen, wie sie selbst die Auszahlung bezeichnet hat und welcher Verwendungszweck bei den Rückzahlungen von dem Bekannten bisher angegeben wurde. Die Erfolgsaussichten eines eventuellen Rechtsstreits hängen u. a. entscheidend hiervon ab. Sofern Ihre Freundin die Rückzahlung der Darlehenssumme geltend machen möchte, ist zu beachten, dass die Fälligkeit erst eintritt, wenn das Darlehen gekündigt wurde. Hierfür ist eine Kündigungsfrist von 3 Monaten einzuhalten, § 488 Abs. 3 Satz 2 BGB
.
Eine Übernahme des Darlehens durch den Bekannten ist natürlich ebenfalls möglich. Hierzu bedarf es aber der Zustimmung der darlehensgebenden Bank.
In jedem Falle sollte Ihre Freundin die Vereinbarung nebst Rückzahlungsmodalitäten schriftlich festhalten. Dies ist auch jetzt noch möglich. Hierin sollte auch die bereits zurückgezahlte Summe mit aufgenommen werden, um Nachteile für beide Seiten zu vermeiden.
Zur weiteren Vertretung Ihrer Interessen steht Ihnen meine Kanzlei gern zur Verfügung.
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Ich weise Sie darauf hin, dass diese Plattform lediglich zur ersten rechtlichen Orientierung dient und eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es ist nur eine überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems aufgrund Ihrer Angaben zum Sachverhalt möglich. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Angaben zum Sachverhalt kann sich eine abweichende rechtliche Bewertung ergeben.
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