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Krankenversicherungsbeiträge Nachzahlung

| 29. Juni 2016 14:40 |
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Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von


in unter 2 Stunden

Hallo Zusammen,

ich bin ein wenig verwirrt, weil ich widersprüchliche Informationen im Internet zur Nachzahlung von Krankenkassenbeiträgen finde.

Zu mir:

Ich habe im Juli 2009 meinen Job gekündigt und bin seit dem Selbstständig.

Seit Juli 2009 bin ich somit nicht krankenversichert. Zuvor war ich bei der gesetzlichen Krankenkasse ( AOK ) versichert gewesen.

Nun meine Frage:

Wenn ich mich wieder versichern wollte, muss ich dann die VOLLEN Beiträge seit Juli 2009 nachzahlen? ODER nur 43 EUR x Anzahl der Monate, die ich nicht Krankenversichert war PLUS 1% Säumniszuschlag?

Zitat:

Zwischen August und Dezember 2014 galt eine Amnestie, in dieser Zeit konnte man ohne Altlasten in die Krankenversicherung starten. Wer die Frist verpasst hat, muss bei einem Einstieg in die GKV für jeden unversicherten Monat rund 43 Euro plus Säumniszuschlag abdrücken, solange bis die Schulden getilgt sind.
Quelle: http://www.n-tv.de/ratgeber/Was-droht-wenn-man-keine-Versicherung-hat-article16064241.html

Ist das wahr?

Dann lese ich noch, dass die Verjährungsfrist von 30 Jahren nicht mehr gilt. Die Verjährungsfrist ist nun vier Jahre. Nachweis des Nichtverschuldens ist nicht mehr nötig.

Heißt das für mich, dass ich nur für die letzten 4 Jahre nachzahlen muss. Also: 48 x 43 EUR = 2.064 EUR PLUS Säumniszuschlag von 1%.

Über eine verständliche Antwort wäre ich Ihnen sehr dankbar.

29. Juni 2016 | 15:42

Antwort

von


(951)
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Sehr geehrter Fragesteller,

vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworte:



Frage 1:
"Wenn ich mich wieder versichern wollte, muss ich dann die VOLLEN Beiträge seit Juli 2009 nachzahlen? ODER nur 43 EUR x Anzahl der Monate, die ich nicht Krankenversichert war PLUS 1% Säumniszuschlag?"


Weder das eine noch das andere. Die Krankenkasse wird vielmehr ein Einkommen für die versicherungslose Zeit festsetzen und daran die Beiträge bestimmen und zusätzlich eine Strafzahlung wegen der unversicherten Monate erheben.

Einen Beitragssatz von nur 43 € kann ich mir für einen unversicherten Selbständigen in keinem Fall vorstellen. Denn als Selbständiger sind Sie in der GKV versicherungsfrei und können sich daher als freiwillliges Mitglied versichern lassen. Bei freiwilligen Mitgliedern gelten aber nach § 240 SGB V fiktive Mindesteinnahmen von ca. 968 € im Monat. Hier wurden im Artikel vermutlich die Strafzahlungen mit den Beitragsrückständen verwechselt. Sie schulden aber beides nebeneinander, nämlich die Beiträge + der Strafzahlungen. Die Strafzahlung selbst kann ich mir in der Größenordnung von 43 € pro Monat durchaus vorstellen.

Maximal müssen Beiträge für einen Zeitraum von vier Jahren zurückgezahlt werden, da Beitragsschulden im Sozialrecht nach vier Jahren verjähren, § 25 I SGB IV. Die 30-jährige zivilrechtliche Verjährung hat damit nichts zu tun.


Mit freundlichen Grüßen

Raphael Fork
-Rechtsanwalt-



Rechtsanwalt Raphael Fork

Ergänzung vom Anwalt 1. Juli 2016 | 17:40

Sie zahlen trotz der eigentlich eingetretenen Verjährung "43 EUR x Anzahl der Monate, die ich nicht Krankenversichert war PLUS 1% Säumniszuschlag".


Rechtliche Grundlage ist § 1 der Einheitlichen Grundsätze zur Beseitigung finanzieller Überforderung bei Beitragsschulden ( finden Sie unter https://www.gkv-spitzenverband.de/media/dokumente/krankenversicherung_1/grundprinzipien_1/finanzierung/beitragsbemessung/2013-09-16_Grundsaetze_Beseitigung_Beitragsschulden_finale_Fassung_Normteil.pdf ).


Danach gilt:

Zeigt ein Versicherter das Vorliegen der Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V erst nach einem der in § 186 Abs. 11 Satz 1 oder 2 SGB V genannten Zeitpunkte an, sind die für die Zeit seit dem Beginn der Versicherungspflicht bis zum Ende des Monats, der dem Tag der Anzeige vorhergeht (Nacherhebungszeitraum), zu zahlenden Beiträge auf
den Betrag zu ermäßigen, der sich unter Zugrundelegung einer beitragspflichtigen Einnahme in Höhe von 10 vom Hundert der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 SGB IV für den Kalendermonat ergibt. Die Ermäßigung erfasst nicht den vom Rentenversicherungsträger bei Bezug einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung nach § 249a SGB V zu tragenden Beitragsanteil.

Eine Ermäßigung der Beiträge setzt voraus, dass das Mitglied schriftlich erklärt, während des Nacherhebungszeitraums Leistungen für sich nicht in Anspruch genommen zu haben oder im Falle in Anspruch genommener Leistungen auf eine Kostenübernahme oder Kostenerstattung zu verzichten. Eine Ermäßigung der Beiträge scheidet aus, wenn der Nacherhebungszeitraum nicht mehr als drei Monate umfasst.




Ergänzung vom Anwalt 1. Juli 2016 | 17:50

Der Satz oben musste lauten

Sie zahlen trotz der eigentlich eingetretenen Verjährung NICHT "43 EUR x Anzahl der Monate, die ich nicht Krankenversichert war PLUS 1% Säumniszuschlag".


Denn der Säumniszuschlag entfällt bei der Erstmeldung.

Ergänzung vom Anwalt 1. Juli 2016 | 18:30

....

aber Sie sind nach Ihrer eigenen Schilderung selbständig gewesen und gehören somit grundsätzlich nicht zu dem in § 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V genannten Personenkreis, da § 5 Abs. 1 Nr. 13 lit b) SGB V diesen Personenkreis von der Regelung ausnimmt.

Nur wenn die Kasse bei Ihnen zu dem Schluss kommen sollte, dass für Sie § 5 Abs. 1 Nr. 13 lit a SGB V gelten sollte, kämen Sie in den "Genuß" der ca 43 € für den Nacherhebungszeitraum.


Stuft Sie die Kasse in die Gruppe § 5 Abs. 1 Nr. 13 lit b) SGB V ein, so gilt grundsätzlich das oben in meiner Antwort Genannte, da Selbständige wie oben ausgeführt eben nicht von dieser Regelung "profitieren" sollten.

Bewertung des Fragestellers 3. Juli 2016 | 13:57

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Auch wenn die Antwort des Anwalts nicht zu meinen Gunsten ausgefallen ist, weiss ich jetzt endlich wo ich stehe.

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Stellungnahme vom Anwalt:

Mir ist jetzt zwar nicht direkt nachvollziehbar, warum ausgerechnet die wahrheitsgemäße und ausführliche Schilderung der objektiven Rechtslage dazu führt, dass Sie bei der Bewertung maximale Abstriche in der Kategorie "Weiterempfehlung" machen, da ich ja schließlich für die Rechtslage nicht verantwortlich bin. Denn wenn man feststellen kann, dass die eigene Bewertung gemessen an den anderen Bewertungen - sagen wir mal - exotisch ist, muss die eigene Unzufriedenheit nicht unbedingt am beantwortenden Anwalt liegen.

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