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Krankenversicherung in der Elternzeit

26. Juni 2020 10:04 |
Preis: 55,00 € |

Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,
ich bin schwanger und freiwillig gesetzlich versichert. Mein Ehemann ist amerikanischer Staatsbürger, in Deutschland nicht gemeldet und auch nicht krankenversichert (Weder privat noch gesetzlich).
Meine Krankenkasse hatte mich nun informiert, dass er dann als in Deutschland privat versichert gilt. Sie würden also sein Einkommen als Grundlage für die für mich zu zahlenden Beiträge in der Elternzeit heranziehen.

Ist dies wirklich so bzw. gibt es etwas, dass wir tun können? Die von uns zu zahlenden Beiträge wären wesentlich geringer, wenn ich als Alleinerziehende gelte.

vielen Dank
Beste Grüße
Mina

26. Juni 2020 | 12:11

Antwort

von


(849)
Alte Schmelze 16
65201 Wiesbaden
Tel: 0611-13753371
Web: https://deutschland-schulden.de
E-Mail:

Sehr geehrte Fragestellerin,

bedauerlicherweise hat die Krankenkasse hier recht, es können auch die Einkünfte Ihrer Ehemannes für die Berechnung herangezogen werden. Dies ergibt sich indirekt aus § 240 Absatz 5 SGB V :

Zitat:
§ 240 - Beitragspflichtige Einnahmen freiwilliger Mitglieder
(5) Soweit bei der Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder das Einkommen von Ehegatten oder Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz, die nicht einer Krankenkasse nach § 4 Absatz 2 angehören, berücksichtigt wird, ist von diesem Einkommen für jedes gemeinsame unterhaltsberechtigte Kind, für das eine Familienversicherung wegen der Regelung des § 10 Absatz 3 nicht besteht, ein Betrag in Höhe von einem Drittel der monatlichen Bezugsgröße, für nach § 10 versicherte Kinder ein Betrag in Höhe von einem Fünftel der monatlichen Bezugsgröße abzusetzen.


Wie hoch der Anteil des zu berücksichtigenden Einkommens dann ist können die Krankenkasse selbst bestimmen, hier ist die jeweilige Satzung entscheidend.

Das Vorgehen an sich ist auch durch das Bundessozialgericht in mehreren Entscheidungen für rechtmäßig befunden worden. Insbesondere liegt kein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz vor (siehe Bundessozialgericht B 12 KR 9/10 R ):

Zitat:
Die hier anzuwendenden Satzungsbestimmungen sind entgegen der Ansicht der Klägerin mit dem allgemeinen Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG auch insoweit vereinbar, als die Höhe der eigenen Einnahmen des freiwilligen Mitglieds für die Beitragshöhe unerheblich ist, solange diese Einnahmen betragsmäßig unter denjenigen des Ehegatten liegen und die Hälfte der Beitragsbemessungsgrenze nicht übersteigen. Sie führen zwar dazu, dass die Klägerin Krankenversicherungsbeiträge in gleicher Höhe wie eine freiwillig Versicherte mit geringeren eigenen Einnahmen bei gleich hohem Ehegatteneinkommen zu zahlen hat. Diese Gleichbehandlung überschreitet nicht die verfassungsrechtlich zulässige Grenze pauschalierender Regelungen.


Die Kassen können allerdings (müssen aber leider nicht) das Einkommen nur zum einem geringeren Teil berücksichtigen (BSG, B 7/1 A 1/00 R):

Zitat:

1. Auch unter Geltung des § 240 SGB V können die Krankenkassen – wie nach bisheriger Rechtsentwicklung – Ehegatten-Einkommen bei der Bemessung der Beiträge für ihre freiwilligen Mitglieder heranziehen, wenn diese nicht oder nur geringfügig erwerbstätig sind und keine oder nur geringere eigene Einnahmen haben.

2. § 240 Abs. 1 S. 2 SGB V verpflichtet die Krankenkasse nicht, Ehegatten-Einkommen stets bis zur vollen Beitragsbemessungsgrenze heranzuziehen. Vielmehr ist eine Satzungsregelung, die Ehegatten-Einkommen nur bis zur halben Beitragsbemessungsgrenze heranzieht, mit höherrangigen Recht vereinbar, wenn die Anrechnung von Ehegatten-Einkommen nur bei denjenigen Mitgliedern erfolgt, deren Ehegatte nicht in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert ist.

3. Bei der Anrechnung von Ehegatten-Einkommen darf die Satzung Abzüge für unterhaltsbedürftige Kinder auch dann vorsehen, wenn für diese Kinder eine beitragsfreie Familienversicherung besteht.


Eine Ausnahme gäbe es nur dann, wenn Sie nach § 1361 BGB dauerhaft getrennt leben, allerdings verstehe ich Ihre Anfrage so, dass die Ehe intakt ist, Sie aber aus beruflichen Gründen nicht zusammen wohnen. Dann hilft das leider auch nicht weiter.

Sobald das Kind auf der Welt ist wäre dann höchstens noch zu überlegen wo dieses krankenversichert wert, wie sich aus dem § 240 Absatz 5 ergibt kann hier dann ein Betrag abgesetzt werden. Hier käme es aber darauf an wie hoch der Beitrag einer möglichen privaten Versicherung ist und wie die Einkommensverhältnisse nach der Geburt sind.


Ich hoffe Ihre Frage trotz der wohl nicht ganz erhofften Auskunft wenigstens inhaltlich zufriedenstellend beantwortet zu haben und wünsche Ihnen noch einen schönen Tag und ein schönes Wochenende.

Mit freundlichen Grüßen,
RA Fabian Fricke



ANTWORT VON

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