Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre online-Anfrage, zu der ich wie folgt Stellung nehme:
Nachdem Sie mitteilen, dass Ihre geschiedene Ehefrau gesetzlich krankenversichert war, bestand nach der Scheidung die Möglichkeit Ihre Kinder dort im Rahmen der sogenannten Familienhilfe beitragsfrei mitversichern zu lassen. Die Mitversicherung der Kinder in der gesetzlichen Krankenversicherung der Mutter hätte diese auch nicht verweigern dürfen. Denn der Unterhaltsgläubiger hat die Obliegenheit, die Belastungen des Unterhaltschuldners möglichst gering zu halten.
Ist der Ehemann der Kindesmutter augrund der Überschreitung der Betragsbemessungsgrenze von derzeit EUR 42.750,- in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert, besteht für die Kindesmutter nach der Wiederheirat die Möglichkeit, sich dort im Rahmen der Familienversicherung kostenlos mitversichern zu lassen. In diesem Fall können die Kinder nur dann in der gesetzlichen Krankenversicherung des Ehemannes der Mutter mitversichert wreden, wenn sie von dem Ehegatten der Mutter überwiegend unterhalten werden. Denn nach § 10 Abs. 4 SGB V
gelten als Kinder in der Familienversicherung auch Stiefkinder und Enkel, die das Mitglied überwiegend unterhält, sowie Pflegekinder. Nachdem Sie den Barunterhalt für die Kinder leisten, wird von einem überwiegenden Unterhalten durch den Hauptversicherten, also den Ehemann der Kindesmutter, wohl nicht ausgegangen werden können, so dass die Kinder weiterhin in Ihrer PKV mitzuversichern wären.
Die Mitversicherung von Kindern in der privaten Krankenversicherung erolgt regelmäßig gegen Zahlung eines entsprechenden Beitrags. Selbst wenn die Möglichkeit bestünde, die Kinder in der privaten Krankenversicherung des Ehemannes der Mutter mitzuversichern, werden Sie voraussichtlich neben dem Tebellenunterhalt wegen der Beitragsfinanzierung in Anspruch genommen werden, so dass für Ihre Person keine Entlastung eintreten würde.
Ich hoffe, Ihnen eine hilfreiche erste Orientierung gegeben zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin
Antwort
vonRechtsanwältin Jutta Petry-Berger
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Nach derzeitigem Stand und nach heutigem Telefonat mit meiner Ex-Frau ist diese noch alleine bei der AOK Bayern krankenversichert. Ihr Ehegatte ist gesetzlich ebenfalls Krankenversichert. Es besteht jedoch keine gemeinsame Krankenversicherung.
Meine Ex-Frau ist im Moment auch wegen eines Unfalles arbeitslos gemeldet, da Sie den vorher ausgeübten Beruf wegen des Unfalles nicht mehr ausüben kann.
Dann greift also Ihre Meinung und die Kinder könnten problemlos bei der Mutter mitversichert werden, oder?
Ich habe auch mit meiner Ex-Frau telefoniert und diese hätte überhaupt nichts dagegen.
Danke nochmals für Ihre kurze Rückmeldung.
MFG
Sehr geehrter Fragesteller,
aufgrund Ihrer ergänzenden Informationen werden Ihre Kinder in der AOK Bayern im Rahmen der Familienversicherung mitversichert werden können, so dass sich Ihre geschiedene Ehefrau mit der AOK entsprechend in Verbindung setzen sollte.
Mit freundlichen Grüßen
Petry-Berger
Rechtsanwältin