Ich (32 Jahre) bin momentan Beamter des Freistaats Bayern auf Lebenszeit, Verdienst 2011 etwa 42.000 Brutto. Die vom Freistaat gewährten 50% Beihilfe habe ich durch einen privaten Beihilfeergänzungstarif bei der DBV-Krankenversicherung ergänzt. Die DBV, die Volltarife nur für Angestellte des öffentlichen Dienstes anbietet, gehört zur AXA, die Vollversicherungen für nicht im öffentlichen Dienst Stehende anbietet.
Zum 30.04.2012 scheide ich (auf eigenen Antrag) aus dem Beamtenverhältnis aus und wechsle zum 01.05.2012 in die Privatwirtschaft (Verdienst 80.000 Brutto p.a.).
1. Besteht die Möglichkeit (gesetzlich oder durch die AVB der DBV), ab dem 01.05.2012 in die gesetzliche Krankenversicherung zu wechseln?
2. Wenn kein Wechsel in die GKV möglich ist, kann ich dann den Vertrag mit der DBV zu diesem Termin kündigen und mir einen neuen Versicherer suchen? Auf telefonische Anfrage teilte mir die DBV mit, dass kein Sonderkündigungsrecht bestehe und ich in einen Tarif bei der AXA wechseln müsse.
auf der Grundlage des von Ihnen angegebenen Sachverhalts beantworte ich Ihre Fragen hiermit im Rahmen einer Erstberatung wie folgt:
1. Angestellte, deren regelmäßiges Jahresarbeitsentgelt die Jahresarbeitsentgeltgrenze übersteigt, sind nach § 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V
versicherungsfrei in der GKV. Da bei Ihrer neuen Tätigkeit Ihr Verdienst über der Jahresarbeitsentgeltgrenze liegen wird, können Sie nicht in die GKV zurück kehren. Die einige Jahre geltende Regelung, dass für die Versicherungsfreiheit drei Jahre die Jahresarbeitsentgeltgrenze überschritten sein musste, wurde wieder abgeschafft. Es gilt wieder die Regelung, welche schon vor 2007 galt: Maßgebend ist die Prüfung des Entgelts in den nächsten 12 Monaten.
2. Leider haben Sie auch kein Sonderkündigungsrecht bei der AXA (die DBV gehört zur AXA, es wird nur ausnahmsweise die Marke DBV weiter geführt). Sie müssten also die reguläre Kündigungsfrist einhalten und könnten das Versicherungsverhältnis nur zum Ende des Versicherungsjahres mit einer Frist von drei Monaten kündigen. Ein (anderes) Sonderkündigungsrecht mit kurzer Kündigungsfrist bestände (wie Ihnen wahrscheinlich bekannt ist), wenn sich die Beiträge ändern (allerdings in Ihrem Fall nicht durch den bloßen Tarifwechsel wegen Wegfall der Beihilfe).
Ich hoffe, Ihnen Ihre Fragen hinreichend beantwortet zu haben und bedauere, Ihnen keine andere Mitteilung machen zu können.