Sehr geehrte Ratsuchende,
gerne beantworte Ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung der von Ihnen gemachten Angaben wie folgt:
Ihren Ausführungen entnehme ich, dass Ihr Schwager keinen Anspruch auf Arbeitslosengeld I hat.
Wenn Ihr Schwager jedoch erwerbsfähig ist und einen Anspruch auf Zahlung von Arbeitslosengeld II "Grundsicherung für Arbeitssuchende" hat, ist er grundsätzlich gem. § 5 Abs. 1 Punkt 2a des 5. Sozialgesetzbuches per Gesetz krankenversichert.
Es erfolgt eine automatische Meldung durch die Agentur für Arbeit an die Krankenkasse Ihres Schwagers. Wenn Ihre Schwager sich nicht sicher ist, rate ich ihm an, mit seinem ALG II - Bescheid zur Krankenkasse zu gehen, um in Erfahrung zu bringen , ob er schon registriert wurde.
Ihr Schwager hat in jedem Fall gem. § 19 des 11.Sozialgesetzbuches einen Monat nach Ende seiner Mitgliedschaft bei der Krankenkasse (d.h. nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses) Anspruch auf Leistungen, solange keine Erwerbstätigkeit ausgeübt wird.
Bei Bezug von Arbeitslosengeld II ist grundsätzlich keine Sperrzeit vorgesehen, dies gilt nur für den Bezug von Arbeitslosengeld I. Beim Bezug von ALG II können nur sogenannte Sanktionen verhängt werden, die die Kürzung des Anspruches betreffen. Eine Kürzung um 100 % ist jedoch nur bei mehrmaligen Pflichtverletzungen möglich.
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort lediglich eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes anhand der von Ihnen gemachten Angaben darstellt und die persönliche Beratung durch einen Anwalt vor Ort nicht ersetzen kann. Gerne können Sie eine Nachfrage im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion stellen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen zunächst weiterhelfen konnte und verbleibe
mit freundlichen Grüßen und den besten Wünschen
Sandra Rakovic
Rechtsanwältin
Viele Dank für Ihre Antwort
also gehe ich recht in der Annahme das Aufgrund des Aufhebungsvertrages keine Sperrung des ALG 2 eintreffen kann/darf.
Der Antrag wurde erst letzte Woche gestellt es ist noch keine Entscheidung getroffen. Wenn er aber kein ALG 2 bekommt z.b. weil er noch bei seinem Vater wohnt aber der Vater aufgrund Eigentumswohung zu Vermögend ist... oder um noch mal auf die o.g. Frage einzugehen.. sollte ALG 2 abgelehnt werden aus welchem Grund auch immmer wie versichert mann sich dann wenn mann kein Geld verdient und auch kein Vermögen hat gibt es für diesen Fall auch eine gestzliche Regelung oder ist dieser Fall als unmöglich anzusehen.
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich nachfolgend gerne beantworte:
In der Tat sind Sperrzeiten nur für den Bezug von ALG I vorgesehen.
Sollte Ihr Schwager keine Bewilligung von ALG II erhalten, muss er sich in der Tat selber krankenversichern, da auch eine Familienversicherung aufgrund seines Alters leider nicht mehr in Betracht bekommt.
Mit freundlichen Grüßen
Sandra Rakovic
Rechtsanwältin