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Krankenversichert in Frankreich

| 5. August 2010 17:43 |
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Sozialversicherungsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Kevin Winkler

Hallo,

meine Frage ist folgende: Ich bin bei einer Firma in Frankreich als Kraftfahrer beschäftigt, wohne aber in Deutschland.
Meine Krankenversicherung ist auch in Frankreich.
Jetzt bin ich seit einigen Wochen krank, die Krankenkasse in Frankreich ist der Meinung, dass sie mein Krankengeld nicht nach Deutschland überweisen kann, sondern ich in Frankreich ein Konto eröffnen müßte.
Diese Aussage leutet mir nicht ein, da mein Gehalt auch nach Deutschland überwiesen wird.

Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage möchte ich anhand Ihrer Sachverhaltsdarstellung und unter Berücksichtigung des ausgelobten Honorars gerne wie folgt beantworten:

Nach meiner Ansicht ist Ihre französische Krankenversicherung ist grundsätzlich nicht verpflichtet, das Krankengeld nach Deutschland zu überweisen. Die europäischen Gesundheitssysteme, wie auch das französische, sind nationale Gesundheitssysteme, die Zahlungen ins Ausland nur in sehr wenigen Ausnahmefällen gewähren bzw. leisten müssen (so z.B. im Fall der Pflegebedürftigkeit bei der Zahlung von Pflegeleistungen im EU-Ausland).
Es gibt für Sie bzw. Ihren Arbeitgeber aber die Möglichkeit, Ihr übliches Gehalt wie gewohnt auf Ihr deutsches Konto überweisen zu lassen. Ihr französischer Arbeitgeber kann sich dann von Ihrer Krankenversicherung das Krankengeld in entsprechender Hohe erstatten lassen. Dies wäre eine Möglichkeit, um auch eine langwierige und wahrscheinlich fruchtlose Auseinandersetzung mit der Krankenkasse zu umgehen.

Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit diesen Ausführungen weiterhelfen. Hinweisen möchte ich noch darauf, dass dieses Forum lediglich dazu geeignet ist, eine erste rechtliche Einschätzung des von Ihnen geschilderten Sachverhalts zu geben. Eine umfassende rechtliche Beratung kann und soll hier nicht ersetzt werden.

Mit freundlichen Grüssen,
K. Winkler, LL.M. (UOW, Australien)
Rechtsanwalt

Bewertung des Fragestellers 6. August 2010 | 13:05

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