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Krankentagegeld nach Tätigkeitsverbot und anschließenden Krankenhausaufenthalt

5. September 2011 16:38 |
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Medizinrecht


Beantwortet von

Sehr geehrte Damen und Herren,

die Schwangerschaft meiner Frau wurde früh als Risikoschwangerschaft eingestuft. Zunächst wurde sie ca. 4 Wochen krankgeschrieben, anschließend wurde ein Tätigkeitsverbot ausgesprochen. Wegen eines Blasenrisses musste sie dann ins Krankenhaus. Bis zur Entbindung muss sie im Krankenhaus in Überwachung und Behandlung bleiben.

Es hat sich herausgestellt, dass der Arbeitsvertrag meiner Frau als abeitnehmeränhlich eingestuft ist. Eine Lohnfortzahlung bei Tätigkeitsverbot erfolgt hier nicht (Kein Mutterschutzgesetz). Auch die Krankenkasse zahlt im Fall des Tätigkeitsverbots nicht.

Die Frage ist nun, ob mit dem Blasenriss und dem damit notwendigen Aufenthalt im Krankenhaus ein Krankenzustand eintritt und das vorher ausgesprochene Tätigkeitsverbot beendet? Bisher weigert sich die Krankenkasse für die Aufenthaltszeit im Krankenhaus ein Krankentagegeld zu zahlen. Die Krankenkasse beruft sich auf das Tätigkeitsverbot.

Können Sie mir jursitisch sagen, ob hier das Tätigkeitsverbot trotz anschließenden krankenstand und Krankenhausaufenthalt Gültigkeit haben kann?

Vielen Dank und mit freundlichen Grüßen

6. September 2011 | 07:10

Antwort

von


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40213 Düsseldorf
Tel: 0211/133981
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Jeremias-Mameghani-__l103855.html
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Sehr geehrter Ratsuchender,

ich bedanke mich für die eingestellte Frage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts gerne wie folgt beantworten möchte:

Die Grenzen zwischen schwangerschafts- und krankheitsbedingten Beschwerden sind oft fließend. Deshalb muss der Arzt entscheiden, ob es sich um eine Krankheit oder um Symptome handelt, die durch die Schwangerschaft hervorgerufen werden. Entscheidend dürfte in Ihrem Fall sein, ob der Blasenriss zum einen bereits während des benannten 4-Wochen-Zeitraumes bestand und ob zum anderen der Blasenriss ggf. Folge bereits einer zuvor beschriebenen Symptomatik ist.

Ich empfehle Ihnen, sich durch die Ärzte entsprechende Atteste erteilen zu lassen und sodann die Krankenkasse nochmals ausdrücklich zur Zahlung aufzufordern. Lehnt man dies dort weiter ab, so sollten Sie auf die Erstellung eines schriftlichen Bescheides bestehen, gegen welchen Sie Widerspruch und später ggf. sogar Klage einreichen können.

Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung geben konnte. Bitte nutzen Sie ggf. die kostenlose Nachfragefunktion.

Mit freundlichen Grüßen

RA Jeremias Mameghani

Rechtsanwälte Vogt
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Fax. 0211/324021


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