Sehr geehrteRatsuchende,
besten Dank für die Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes gerne wie folgt beantworten möchte.
Ihr abschließendes Zitat nützt Ihnen hier im Zusammenhang nichts, da es sich um ein höchstrichterliches Urteil zum alten BSHG (Sozialhilfe) handelt.
Die Lösung Ihres Problems ergibt sich aus § 6 MB KK.
§ 6 Auszahlung der Versicherungsleistungen
(1) Der Versicherer ist zur Leistung nur verpflichtet, wenn die von ihm geforderten Nachweise erbracht sind; diese werden Eigentum des Versicherers.
Diese Vorschrift wird ergänzt durch § 14 VVG
.
§ 14
Fälligkeit der Geldleistung
(1) Geldleistungen des Versicherers sind fällig mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalles und des Umfanges der Leistung des Versicherers notwendigen Erhebungen.
Daher sind Sie verpflichtet, die entsprechenden Nachweise zu erbringen.
Nun zum Einkommen:
Die Höhe der Versicherungsleistung ergibt sich aus § 4 und hier Absatz 2 und Absatz 4
(2) Das Krankentagegeld darf zusammen mit sonstigen Krankentage- und Krankengeldern das auf den Kalendertag umgerechnete, aus der beruflichen Tätigkeit herrührende Nettoeinkommen nicht übersteigen. Maßgebend für die Berechnung des Nettoeinkommens ist der Durchschnittsverdienst der letzten 12 Monate vor Antragstellung bzw. vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit, sofern der Tarif keinen anderen Zeitraum vorsieht.
(4) Erlangt der Versicherer davon Kenntnis, dass das Nettoeinkommen der versicherten Person unter die Höhe des dem Vertrage zugrunde gelegten Einkommens gesunken ist, so kann er ohne Unterschied, ob der Versicherungsfall bereits eingetreten ist oder nicht, das Krankentagegeld und den Beitrag mit Wirkung vom Beginn des zweiten Monats nach Kenntnis entsprechend dem geminderten Nettoeinkommen herabsetzen. Bis zum Zeitpunkt der Herabsetzung wird die Leistungspflicht im bisherigen Umfang für eine bereits eingetretene Arbeitsunfähigkeit nicht berührt.
Der Versicherer muss hiernach also den alten Satz bezahlen da bereits eine eingetretene AU besteht.
§ 4 Abs. 2 Satz 2 ordnet zudem eine Durchschnittsbetrachtung an, so dass es der Leistungspflicht nicht entgegensteht, wenn im Fall der Arbeitsfähigkeit in der konkreten Zeit kein oder nur ein geringeres Nettoeinkommen erzielt worden wäre.
Weiterhin sagt der Bundesgerichtshof, dass man auf das Einkommen bei Eintritt der AU abzustellen hat (BGH NVersZ 2001, 457
, 458). Wenn es die gleiche Erkrankung ist, dann sollten Sie argumentieren, dass die AU auf diese Krankheit und damit auf deren erstmaligen Entritt und das damals geltende Gehalt abzustellen ist.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben haben zu können.
Bitte bedenken Sie, dass meine Einschätzung ausschließlich auf Ihren Angaben beruht.
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