Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
"Muss ich erneut die Karenzzeit von 7 Tagen abwarten und muss die Versicherung auch bei AU über den 28.02.2015 weiterhin bis Heilung Unfall Krankentagegeld zahlen."
Ob erneut eine Karenzzeit abgewartet werden muss, sollte in den Versicherungsbedingungen zu Ihrer Unfallversicherung geregelt sein. Die meisten Versicherer sehen eine Regelung vor, wonach die einzelnen Krankheitsdauern zur Ermittlung der Karenzzeit zusammengezählt werden, wenn der Versicherte innerhalb eines halben Jahres mehrmals an derselben Krankheit erkrankt.
Auch über den Kündigungszeitpunkt ist der Versicherer zu Leistungen aus der Unfallversicherung verpflichtet, da der Versicherungsfall ja zu einer Zeit eingetreten ist, zu der Versicherungsschutz bestand. Durch die Kündigung kann er nur Leistungen wegen künftiger Versicherungsfälle abwenden. Allerdings ist die Bezugsdauer von Krankentagegeld in der Regel im Versicherungsvertrag begrenzt worden, meist auf 12 Monate.
"Hat die Kündigung auch Einfluss auf die Invaliditätszahlung ??"
Nein. Wie oben bereits erwähnt, schuldet der Versicherer die vereinbarten Leistungen aus dem Versicherungsvertrag für den eingetretenen Versicherungsfall (Unfall). Hiervon kann er sich nicht durch die Kündigung entledigen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 31.01.2015 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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