Sehr geehrte Fragestellerin,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich gern beantworten werde.
Vorab möchte ich darauf hinweisen, dass dieses Portal dazu gedacht ist, eine erste rechtliche Einschätzung zu geben, die Ihnen einer ersten Orientierung dienen soll. Die eingehende persönliche anwaltliche Beratung kann und soll dadurch nicht ersetzt werden. Die Beantwortung Ihrer Frage erfolgt anhand der von Ihnen mitgeteilten Informationen.
Nach § 3 Abs. 2 MuSchG
beginnt der gesetzlich normierte Mutterschutz 6 Wochen vor der Entbindung. Der Beginn berechnet sich nach dem vom Arzt berechneten voraussichtlichen Geburtstermin. Bei Frühgeburten wird die Zeit, die von dem Mutterschutz vor der Geburt nicht "verbraucht" wurde, an das Beschäftigungsverbot nach der Geburt angehängt, § 6 Abs. 1 MuSchG
. Als Frühgeborene gelten dabei u. a. Babys, die bei der Geburt weniger als 2.500 Gramm wiegen. Die Frühgeburt ist durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen.
Das MuSchG ist allerdings für Selbständige nicht direkt anwendbar, es können aber die Rechtsgedanken entsprechend angewendet werden.
Nach § 5 Nr. 1 e) der Allgemeinen Versicherungsbedingungen (AVB) der DKV (http://www.dkv.com/downloads/B180.pdf) ist die Leistungspflicht während der gesetzlichen Beschäftigungsverbote nach dem MuSchG (Mutterschutz) ausgeschlossen, wobei dies sinngemäß auch für Selbständige gilt.
Da die AVB auf die gesetzlichen Beschäftigungsverbote verweisen, sollten natürlich auch die Mutterschutzberechnungen entsprechend angewendet werden. In Ihrem Fall käme wohl § 6 Abs. 1 MuSchG
zur Anwendung,
Für den Beginn des Mutterschutzes ist und bleibt der vom Arzt errechnete voraussichtliche Geburtstermin maßgeblich. Eine Verkürzung oder ein früherer Beginn des Mutterschutzes ist gesetzlich nicht vorgesehen.
Ihrer Auffassung ist daher zuzustimmen. Am 17.06.2009 waren Sie noch nicht im Mutterschutz.
Sie sollten dies der Versicherung noch einmal unter Hinweis auf die eigenen AVB und die gesetzlichen Vorschriften deutlich mitteilen und auf die Leistung bestehen. Sie sollten zudem durch ein ärztliches Attest nachweisen, dass es sich bei Ihnen um eine Frühgeburt im Sinne des § 6 Abs. 1 MuSchG
handelt.
Ist eine einvernehmliche Klärung mit der Versicherung nicht möglich, bliebe noch die Möglichkeit, die Leistung klageweise geltend zu machen.
Sollten Sie für die Klärung mit der Versicherung weitergehenden anwaltlichen Beistand wünschen, steht Ihnen meine Kanzlei gern zur Verfügung.
Ich hoffe, dass Ihnen meine Antwort weiterhilft und wünsche Ihnen und Ihrem Baby alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 28.09.2009 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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