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Krankenkassenbeiträge auf Lebensversicherung

29. Juli 2007 16:58 |
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Sozialrecht


Beantwortet von

Rechtsanwalt Eckart Johlige, Dipl.-Jur.

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Januar 1986 schloss mein Arbeitgeber eine Direktversicherung für mich ab und zahlte 2 Jahre die Beiträge. Dann erfolgte im Dezember 1987 ein Konkurs.
Da der neue Arbeitgeber die Versicherung nicht fortführte, übernahm meine Frau die Lebensversicherung auf Ihren Namen, wobei ich die versicherte Person war und bezahlte die jährlichen Beiträge aus dem versteuerten Einkommen. Der gesamte Schriftverkehr wurde nur noch an meine Frau gerichtet.
Die Versicherung wurde vom Konkursverwalter und Finanzamt freigegeben.
Bei der Auszahlung im Jahre 2005 an meine Frau meldete sich nun ihre Krankenkasse und verlangte einen monatlichen Beitrag auf die volle Summe bis zum Jahre 2016. Meine Frau legte daraufhin Widerspruch ein. Die Kasse erklärte dann, dass mehrere gleichgelagerte Fälle beim Sozial- und Bundesverfassungsgericht vorlägen.
Bis zum Urteil des Musterstreitverfahrens soll der Einspruch meiner Frau ruhen.

Frage1: Liegen für diesen Fall inzwischen verbindliche Urteile vor?

Frage 2: Müssen die Erben meiner Ehefrau nach ihrem Ableben die Beiträge bis zum Jahre 2016 weiterbezahlen?


Sehr geehrter Fragesteller,

Ihre Frage möchte ich wie folgt beantworten:

a) Das Bundessozialgericht hat bereits in einer Entscheidung vom 13.09.2006 ( AZ. B 12 KR 1/06 R ) entschieden, dass Einmalzahlungen aus vom Arbeitgeber abgeschlossener Direkt- bzw. Kapitallebensversicherungen nach §§ 226 ff. SGB V auch wenn die Versicherungen vor Inkrafttreten der Neuregelung ( also vor 2004) abgeschlossen wurden, für einen Zeitraum von 10 Jahren der Beitragsbemessung zugrunde gelegt werden können. Entscheidend ist allein, dass der Anspruch nach Inkrafttreten der Vorschrift fällig geworden ist. Das BSG erkannte in dieser Entscheidung (leider) keinen Verstoß der gesetzlichen Neuregelung gegen das Vertrauensschutzprinzip, das Rückwirkungsverbot oder Grundrechte.

Bei Ihnen gilt allerdings die Besonderheit, dass sie die Beiträge zur Lebensversicherung teilweise aus Ihrer eigenen Tasche getragen haben.

Hierzu gibt es derzeit noch keine Entscheidung des Bundessozialgerichts. Es sind aber eine Reihe von Musterverfahren anhängig.

Sollte Ihr Widerspruchsverfahren entschieden werden, bevor eine solche Entscheidung ergeht, würde ich deshalb empfehlen, innerhalb der Monatsfrist Klage beim Sozialgericht zu erheben, um sich Ihre Rechte zu sichern.

b) Aus meiner Sicht müssen die Erben die Belastung nicht übernehmen, da die Einmalzahlung über einen Zeitraum von 10 Jahren fiktiv auf die monatlichen Beiträge hochgerechnet werden und nicht in Form einer Einmalzahlung abgezogen worden ist. Da die Beitragspflicht jedenfalls mit dem Tod endet, würde eine Belastung der Erben nach meiner Rechtsauffassung nicht erfolgen dürfen.

Mit freundlichen Grüßen

Eckart Johlige, Rechtsanwalt

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