Sehr geehrter Fragesteller,
auf Grundlage des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes möchte ich Ihre Frage wie folgt beantworten:
Ihre Krankenkasse setzt mit Ihrer Handlungsweise eine Vorgabe aus dem GKV-Modernisierungsgesetz (GMG) um, das seit dem 1.1.2004 gilt: Auszahlungen aus Lebensversicherungen, die über den Betrieb abgeschlossen wurden, werden Betriebsrenten und Versorgungsbezügen gleich gestellt. Es werden deshalb Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge erhoben
Betroffen sind betrieblich abgeschlossene Lebensversicherungen. Auch ist es unerheblich, ob man für die Beiträge bereits Steuern und Krankenversicherungsbeiträge entrichtet hat: allein der betriebliche Bezug der Altersversorgung reicht, damit in der Auszahlungsphase volle Krankenkassenbeiträge fällig werden. Dies gilt übrigens nicht nur für Lebensversicherungen, sondern auch für alle anderen Formen der betrieblichen Altersvorsorge.
Gegen diese Erhebung von Kassenbeiträgen auf einmalige Kapitalauszahlungen laufen zahlreiche Klagen vor den Sozialgerichten. Unterstützt werden diese von Sozialverbänden wie dem VdK oder dem Sozialverband Deutschland.
Die Sozialverbände haben außerdem bereits Klage beim Bundesverfassungsgericht eingereicht. Diese Auseinandersetzung kann sich allerdings einige Jahre hinziehen.
Für Sie empfiehlt sich folgendes: Da Sie als gesetzlich Versicherter Kassenbeiträge auf die Auszahlung einer betrieblich abgeschlossenen Lebensversicherung zahlen müssen, können Sie dagegen bei der Krankenkasse Widerspruch einlegen. Wenn es sich um einen rechtsfähigen Bescheid handelt - dieser muss eine Belehrung über das Widerspruchsrecht enthalten - hat der Versicherte dazu einen Monat Zeit. Fehlt die Belehrung, muss er innerhalb eines Jahres widersprechen.
Wird dieser Widerspruch von der Kasse abgelehnt, bleibt erneut ein Monat Zeit für den Gang vors Sozialgericht.
Sollten Sie also auf ein positives Urteil des Bundesverfassungsgerichts hoffen und davon profitieren wollen, empfiehlt es sich, den Instanzenweg voll auszuschöpfen. So lange durch Widerspruch und Sozialgerichtsverfahren die Beitragsfestsetzung noch nicht rechtskräftig ist, bekommen Betroffene auf jeden Fall die bis dato gezahlten Krankenkassenbeiträge zurück, falls das Verfassungsgericht die Neuregelung kippt.
Es ist aber zu beachten: auch wenn Sie Widerspruch einlegen, müssen Sie die Beiträge an die Krankenkasse zunächst auf jeden Fall bezahlen, da die Gesetzesregelung dies momentan eben vorschreibt.
Ich hoffe, diese Ausführungen haben Ihnen bei Ihrem rechtlichen Problem weitergeholfen.
Für eine weitere Beratung stehe ich Ihnen selbstverständlich zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Sven Kienhöfer
Rechtsanwalt