Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
Das BSG hat mit Urteil vom 2.9.2009, B 12 KR 21/08 R
, entschieden, dass der Einkommensnachweis nach § 240 SGB V
nur durch Vorlage des letzten Einkommenssteuerbescheides erfolgen kann. Allerdings ging es in diesem Fall um einen hauptberuflich selbstständig Erwerbstätigen.
Hier ließ das Gericht andere Nachweise nicht gelten.
Bei Rentnern verweist § 238 a SGB V
auf § 240 SGB V
. Das Gesetz selber schreibt die Vorlage des Steuerbescheides nicht zwingend vor. Ob man auch bei Rentern diese Grundsätze anwenden kann, die keine weiteren Einnahmen haben, halte ich für zweifelhaft. Wenn Sie erklären neben der Rente keine Einkünfte zu haben, dann kann auf den Steuerbescheid nicht bestanden werden. Sollten weitere Einnahmen vorhanden sein, muss man nach der Rechtsprechung davon ausgehen, dass eine Verpflichtung zur Vorlage des Steuerbescheides vorliegt und dann wäre bei Nichtvorlage die Krankenkasse berechtigt den vollen Beitragssatz nach der Bemessungsgrenze zu erheben.
Es kommt natürlich nur auf Einnahmen an, die für die Beitragsbemessung von Relevanz sind.
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