Sehr geehrter Ratsuchender,
ich nehme mal an, Sie sind nicht privat versichert, sondern in der gesetzlichen Versicherung, sonst würde sich die Frage hier kaum stellen.
Aber auch bei gesetzlich Versicherten besteht grundsätzlich nach § 76 I SGB V das Recht auf freie Arztwahl.
Wenn es im Einzelfall Einschränkungen zum Beispiel durch Vertragsärzte gibt, führt das nicht zur Aufhebung der freien Arztwahl.
In dem Fall hätte der Versicherte nur die Mehrkosten zu tragen, siehe hierzu auch § 76 II SGB V.
Da bei Ihnen Kostenneutralität vorliegt, dürfen Sie nicht nur den Arzt Ihres Vertrauens wählen, sondern auch auf einer vollen Erstattung der Kosten bestehen.
Good luck und nur das beste für Ihre Tochter....
Fricke
RA
Antwort
vonRechtsanwalt Diplom Kaufmann Peter Fricke
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Hallo Herr Fricke,
vielleicht habe ich die Frage nicht richtig formuliert. Die stationäre Stottertherapie wird nicht durch einen Arzt sondern durch einen Logopäden durchgeführt. Ambulante Leistungen der Stottertherapie wurden und werden auch in Zukunft von der Krankenkasse übernommen. Die von uns anvisierte stationäre Intensivtherapie überschreitet aber den täglichen zeitlichen Rahmen der für Heilmittel in der HeilM-RL vorgesehen ist. Die Krankenkasse übernimmt demnach nur Kosten im Rahmen der HeilM-RL.
Überdies hinaus hat die Krankenkasse mit einem alternativen Anbieter einer Intensivtherapie gegen das Stottern einen "speziellen Vertrag", der nicht auf andere Therapien / Einrichtungen angewendet werden kann. Hier werden die Kosten aber übernommen.
Meine Frage also: Darf die Krankenkasse mit einem Anbieter einen Vertrag machen und alternative Anbieter pauschal ausschließen? Müsste sie nicht (ähnliche wie bei Medikamenten) nur den Betrag genehmigen, den sie im Vertrag festgesetzt hat und der Patient bezahlt dann ggf. die Differenz, die sich aus dem Angebot eines alternativen Anbieters ergibt?
Vielen Dank und viele Grüße
Sehr geehrter Nachfragender,
so haben wir gar nicht aneinander vorbeigeredet. Auch hier gilt nach meiner Auffassung die obige Norm in analoger Anwendung. Die Vertragsbindung zu anderen Anbietern ( Ärzte, Logopäden oder sonstige Therapeuten das ist alles egal, da es eine Kassenleistung ist ) kann nicht zu einem Ausschluss des Rechts führen, sich für den Adressaten medizinischer Hilfe selber zu entscheiden.
Es darf nur nicht teurer werden, was bei Ihnen nicht der Fall ist. Weisen Sie die Kasse auf diese Besonderheit hin und verlangen Sie einen anfechtbaren Bescheid, den die Kasse bei Verweigerung erlassen UND begründen muss.
Das scheuen Krankenkassen, so daß hier mit einem Einlenken zu rechnen ist.
Good luck
Fricke
RA