Sehr geehrte Fragesteller,
Ihrer Anfrage entnehme ich, dass Sie gegenüber der zuständigen Behörde einen durch Bescheid gewährten Anspruch durchsetzen möchten, der auf eine Fachkraft als Schulbegleitung Ihres Sohnes gerichtet ist.
1.
Insoweit gehe ich davon aus, dass für Ihren Sohn als Jugendhilfeleistung eine Eingliederungshilfe auf der Grundlage des § 35a SGB VIII bewilligt wurde. Eine solche Leistung ist regelmäßig das Ergebnis einer Jugendhilfeplanung und am konkret festgestellten Hilfebedarf ausgerichtet. Allerdings ist dabei die für einen Schulbegleiter erforderliche Qualifikation nicht für alle Fälle gleichermaßen festgelegt. Die Qualifikation des im Einzelfall beizuordnenden Schulbegleiters bestimmt sich vielmehr nach dem Hilfebedarf des betroffenen Kindes (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss v. 14.2.2024 - 14 ME 128/23 - BeckRS 2024, 2347).
Im Falle Ihres Sohnes bedeutet das, dass ohne Kenntnis des konkreten Hilfebedarfs leider nicht abschließend beurteilt werden kann, welche Qualifikation durch den im Ihnen erteilten Hilfebescheid verwendeten Begriff "Fachkraft" umschrieben ist. Erst wenn das hinreichend genau bestimmt ist, kann festgestellt werden, ob die für Ihren Sohn ausgewählte Schulbegleitung bedarfsgerecht ist oder nicht.
2.
Sollte der Träger der Eingliederungshilfe für Ihren Sohn aus Gründen der Sparsamkeit eine nicht bedarfsgerechte Schulbegleitung ausgewählt haben, entspräche die tatsächlich gewährte Hilfe nicht der bewilligten Hilfe. Die Behörde wäre darauf mit der Bitte um Abhilfe hinzuweisen. Falls sie in diesem Fall dann nach wie vor nicht bereit sein sollte, eine dem Bescheid entsprechende Hilfe zu leisten, wäre nach einen ggf. erforderlichen und erfolglosen Widerspruch an eine Klage zu denken. Zunächst bedürfte es jedoch einer Einsicht in die Verwaltungsakte, um die Erfolgsaussichten eines weiteren Vorgehens näher beurteilen zu können. Ich empfehle Ihnen, vor Ort einen Rechtsanwalt zu beauftragen, der Erfahrungen mit dem Recht der Eingliederungshilfe hat.
3. Für den Fall, dass Ihr Sohn Eingliederungshilfe nach dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch erhält, ergäbe sich iim Ergebnis nichts anderes.
Sollten noch Unklarheiten bestehen, können Sie ohne Weiteres die (kostenfreie) Nachftragefunktion nutzen.
Ich hoffe sehr, dass Sie für Ihnen Sohn eine hilfreiche Schulbegleitung erhalten und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Wünschmann
(Rechtsanwalt)
Antwort
vonRechtsanwalt Jürgen Wünschmann
Von-Rudhart-Str. 6a
94032 Passau
Tel: 0851 379 304 84
Web: https://www.frag-einen-anwalt.de/anwalt/Rechtsanwalt-Juergen-Wuenschmann-__l108703.html
E-Mail:
Sehr geehrter Herr Rechtsanwalt !
Danke für Ihre umfassende Antwort.
Unserem Sohn wurde im Rahmen der Eingliederungshilfe §55 Nr.4, 75,99,102 Abs.1 Nr 3, 112 SGB IX eine Schulbegleitung bewilligt.
Wir sind beim Sozialamt angebunden.
Dort heisst es: Es werden die Kosten für eine Fachkraft entsprechend der individuell abgeschlossenen und gültigen Leistungsvereinbarungen zwischen dem Leistungserbringer und dem Kreis übernommen.
Die Träger, die eine Vereinbarung mit dem Kreis haben, stellen allerdings gar keine Fachkräfte zur Verfügung. Das Sozialamt zahlt so wenig, dass sich keine Fachkraft bewirbt. Wir haben also seit Jahren keine Fachkraft, obwohl unser Sohn einen Anspruch darauf hätte und wir dies auch laut Bescheid genehmigt bekamen.
Sehen Sie eine Chance zu klagen, damit das Sozialamt uns auch einen anderen Träger (teurer und mit realistischer Chance auf eine Fachkraft) bezahlt ?
Mit dem er bis jetzt keine Vereinbarung hat. Aber dafür können wir ja nichts. Ich habe alle Träger, mit denen Verträge bestehen angefragt, es gibt dort keine Fachkraft.
Danke und freundliche Grüsse
Sehr geehrte Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich Ihnen unter Berücksichtigung Ihrer zusätzlichen Angaben gerne beantworte.
Das Problem ist in Ihrem Fall zunächst, dass nach dem Inhalt des Bescheids die Kosten für eine "Fachkraft entsprechend der individuell abgeschlossenen und gültigen Leistungsvereinbarung zwischen dem Leistungserbringer und dem Kreis" übernommen werden. Das bedeutet: Der Bescheid gewährt Ihnen lediglich eine "Fachkraft", wie sie der Leistungserbringer beschäftigt. Hinzu kommt, dass dem Sozialgesetzbuch Neuntes Buch für die Fachkraft "Schulbegleitung" keine Qualifikationsanforderung zu entnehmen ist. Entscheidend ist damit, ob die Ihnen gewährte Hilfe dem Bedarf Ihres Sohnes gerecht wird. Das kann aus der Ferne nicht beurteilt werden.
Die Sozialbehörde wird sich im Übrigen u.U. darauf berufen, dass Vereinbarungen zwischen den Leistungserbringern und dem Träger der Eingliederungshilfe den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit sowie Leistungsfähigkeit entsprechen müssen und das Maß des Notwendigen nicht überschreiten dürfen (§ 123 Abs. 2 Satz 2 SGB IX).
Vor diesem Hintergrund sind die Erfolgsaussichten einer Klage leider nicht mit der erforderlichen Sicherheit abzuschätzen. Ich würde Ihnen daher empfehlen, zunächst mit dem Haus- und besser noch Facharzt Ihres Sohnes mit Blick auf einen möglicherweise erweiterten Eingliederungs-Bedarf Ihres Sohnes zu sprechen. Sollte ein solcher Bedarf ärztlich attestiert werden, könnten Sie damit beim Sozialamt ggf. eine weitergehende Hilfeleistung beantragen.
Ich wünsche Ihnen bei der Unterstützung Ihres Sohnes viel Erfolg!
Mit freundlichen Grüßen
Wünschmann
(Rechtsanwalt)