Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Nach § 5 Absatz 1 Nr. 9 SGBV können die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbes. der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungswegs, ein Überschreiten der Grenzen rechtfertigen. Diese Ausnahmeregelung ist eng auszulegen.
Als persönliche oder familiäre Gründe nennt die Gesetzesbegründung zB Erkrankung, Behinderung, Schwangerschaft, Nichtzulassung zur gewählten Ausbildung im Auswahlverfahren, Eingehen einer insgesamt mind. achtjährigen Dienstverpflichtung als Soldat oder Polizeivollzugsbeamter im Bundesgrenzschutz auf Zeit bei einem Dienstbeginn vor Vollendung des 22. Lebensjahres, Betreuung von behinderten oder aus anderen Gründen auf Hilfe angewiesenen Kindern (BT-Drs. 11/2237
, 159).
Die Gründe müssen von solcher Art und solchem Gewicht sein, dass sie bei objektiver Betrachtungsweise die Aufnahme oder den Abschluss des Studiums verhindern oder als unzumutbar erscheinen lassen (BSG NZS 1993, 111
(112)).
Sie müssen zudem für das Studium noch nach Vollendung des 30. Lebensjahres ursächlich sein; es erfolgt nicht etwa eine Anhebung der Altersgrenze, um die Zeit, für die nach dem Abitur Hinderungsgründe vorgelegen haben (BSG SozR 3-2500 § 5 Nr. 6
).
Dies ist bei Gründen, die erst nach Vollendung des 30. Lebensjahres eintreten, von vorneherein nicht der Fall (BSG SozR 4-2500 § 5 Nr. 24 Rn. 15 ff., Nr. 25 Rn. 17).
Die Hinderungsgründe müssen vor dem Überschreiten der Altershöchstgrenze für Studenten (Vollendung des 30 Lebensjahres) vorgelegen haben, sodass die Vollendung des 37. Lebensjahres die absolute Höchstgrenze für die Versicherungspflicht als Student markiert (BSG SozR 4-2500 § 5 Nr. 24 u. 25).
Das dürfte bei Ihnen zumindest teilweise der Fall sein.
Wie das BSG hier auf 37 kommt, ist mir indes unklar aber Sie können es der Krankenkasse entsprechend formuliert mitteilen.
Ob die Einschränkung der Studierfähigkeit erfolgversprechend ist, vermag ich jedoch nicht abzuschätzen.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Hier aus dem Kasselerkommentar zum SGB V:
Das BSG ferner entschieden, dass die Vollendung des 37. Lebensjahrs die absolute Obergrenze für die VersPfl als Student markiert. Diese Grenze ist gebildet worden, indem – bei Vorliegen entspr. Hinderungsgründe – nach Vollendung des 30. Lebensjahres noch die Höchstdauer eines Fachstudiums von 14 Semestern (7 Jahren) toleriert wird. Die Praxis der KK, der Instanzgerichte und manche Literaturstimmen wollten demgegenüber weitergehend äußerstenfalls eine Überschreitung der Altersgrenze von 30 Jahren um Hinderungszeiten zwischen dem Abitur mit 19 Jahren und der Altersgrenze von 30 Jahren, also um elf bis zwölf Jahre und damit bis zur Vollendung des 41. oder 42. Lebensjahres dulden. – Ob an der früheren Rspr. zum möglichen erstmaligen Beginn der KVdS erst nach Vollendung des 30. Lebensjahres festgehalten wird, hat das BSG in seinen letzten Entsch. offen gelassen (KassKomm SGB V, § 5 Rn. 105).