Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworten möchte:
Nach Ihrer Darstellung könnte es sein, daß die Krankenkasse davon ausging, mit Fertigstellung der Magisterarbeit im Juli 08 sei Ihr Studium beendet und Sie aus diesem Grund kein Anrecht mehr auf einen Verbleib in dem günstigen Studententarif hätten.
Selbstverständlich hätte die Kasse Sie auf der Basis einer Einkommenserhebung zunächst unter Vorlage aktueller Belege zur Auskunft über Ihr Einkommen auffordern müssen. Soweit diese Auskunft unbeantwortet bleibt, sind die Krankenkassen in der Regel gehalten, insoweit eine Schätzung vorzunehmen - zumeist wird dann der Höchstbetrag herangezogen.
Auf Basis dieser Schätzung müßte dann ein Bescheid ergangen sein, der - mangels Widerspruchs gemäß §§ 83
Sozialgerichtsgesetz Ihrerseits - rechtskräftig und damit vollstreckbar geworden ist.
Sofern es Ihnen gelingt nachzuweisen, daß Sie ohne Verschulden gehindert waren, das Rechtsmittel (= Widerspruch) einzulegen, so wäre Ihnen Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand zu gewähren. Hierzu bedarf es eines binnen 14 Tagen zu stellenden gesonderten Antrages mit dem zugleich notwendigerweise auch der (versäumte) Widerspruch eingelegt werden müßte. Im Rahmen des Widerspruches können Sie dann die Gründe darlegen, die eine geringere Beitragshöhe rechtfertigten.
Da der Beitragsbescheid sofort vollstreckbar ist, wäre zudem eine Aussetzung der Vollstreckung zu beantragen.
Sie sollten daher umgehend einen Kollegen vor Ort beauftragen, der die notwendigen Schritte nach Auswertung Ihrer Unterlagen einleiten wird.
Ich hoffe, Ihnen einen ersten Überblick verschafft zu haben und wünsche in der Sache viel Erfolg.
Mit freundlichen Grüßen
Angela Collas, Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 08.11.2008 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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