Sehr geehter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Frage.
Leider scheitert der rückwirkende steuerliche Ansatz der nachzuzahlenden KV/PV-Beiträge für 2021 in 2022 an § 11 Abs. 2 Satz 1 EStG.
https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__11.html
Selbst wenn Sie die in 2022 gezahlten Beiträge für 2021 in Ihre Steuererklärung rklären, würden diese vom FA wegen § 11 Abs. 2 EStG, sog Abflussprinzip, nicht anerkannt werden und unberücksichtigt bleiben.
Da Sie angeben in 2022 keine Steuererklärung mehr abgeben zu müssen, gehe ich eimal davon aus, dass Sie in Deutschland nicht mehr über einen Wohnsitz (§8 AO) bzw. gewöhnlichen Aufenthalt (§9 AO) verfügen und so auch nicht mehr unbeschränkt steuerpflichtig sind.
Ohne unbeschränkte Steuerpflicht in 2022 können Sie jedoch keine Kosten mehr steuerlich ansetzen und so einen negativen Verlust festellen lassen, den Sie ggf. bei einer Rückkehr und erneuten steuerlichen Veranlagung als Verlustvortrag berücksichtigen lassen könnten.
Leider sehe ich keine Möglichkeit dass Ihre Beitragsausgaben in 2022 ohne eine Steuerbarkeit in Deutschland berücksichtigt werden könnten.
Ich hoffe denoch Ihre frage beantwortet zu haben und verbleie
mit freundlichen Grüßen
RA A. Wehle
Antwort
vonRechtsanwalt Andreas Wehle
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