Sehr geehrte(r) Ratsuchend(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer rechtlichen Ersteinschätzung beantworten möchte. Bitte beachten Sie, dass diese Beratung eine tiefergehende anwaltliche Prüfung nicht ersetzen kann oder soll. Durch das Hinzufügen oder Weglassen von Informationen kann sich die rechtliche Beurteilung u. U. noch erheblich verändern.
Grundsätzlich spricht durch die Übersendung der Beitragsrechnung ab 01.11.2013 und der Mitgliedsnummer Einiges dafür, dass Ihrer Mitgliedschaft in der GKV nichts entgegen steht und die Mitgliedschaft spätestens seit dem 01.11.2013 besteht.
Wartezeiten bestehen in der GKV grundsätzlich nicht, so dass die Versicherten ab dem ersten Tag der Mitgliedschaft einen Leistungsanspruch gegen die Versicherung haben und ärztliche Hilfe in Anspruch nehmen dürfen, die mit der GKV abgerechnet werden.
Sie sollten daher auf jeden Fall sofort Kontakt mit der Krankenkasse aufnehmen und die Fragen der Mitgliedschaft und ab wann diese besteht klären. Sie können sich dazu zunächst telefonisch bei der Krankenkasse melden, sollten sich allerdings auch schriftlich melden.
Fordern Sie von der Krankenkasse eine Bestätigung über die Mitgliedschaft an, ggf. auch noch die Krankenkassenkarte, wenn diese noch nicht übersandt wurde. Setzen Sie dazu zusätzlich noch eine kurze Frist von ca. 1 Woche. Weisen Sie auf die besondere Dringlichkeit wegen der Schwangerschaft hin.
Bestand Anfang Dezember die Mitgliedschaft, müssen die Kosten für den Krankenhausaufenthalt auch grundsätzlich übernommen werden, genau wie die folgenden Kosten für Arztbesuche, Entbindung usw.
Teilen Sie der Krankenkasse mit, dass das Krankenhaus IHnen mitgeteit hat, dass keine Mitgliedschaft bestätigt werden konnte und fordern Sie, die Kosten für die Krankenhausbehandlung zu übernehmen. Auch dies sollten Sie schriftlich machen, möglichst mit einem Nachweis über den Zugang bei der Versicherung, also per Einschreiben.
Sollte die Krankenkasse mitteilen, dass noch keine Mitgliedschaft besteht, sollten Sie darüber ebenfalls eine schriftliche Bestätigung mit Angabe der Gründe, warum die Mitgliedschaft nicht begründet wurde, anfordern. Wenn die Gründe bekannt sind, kann tiefergehend geprüft werden, ob die Ablehnung berechtigt ist oder nicht. Aus Ihren Angaben kann ich jedoch keine Anhaltspunkte erkennen, die gegen die Mitgliedschaft in der GKV sprechen.
Sollte die GKV trotz wirksamer Mitgliedschaft und Leistungspflicht die Kosten nicht übernehmen wollen, müssten Sie sich tiefergehend anwaltlich beraten und vertreten lassen, um die Kostenübernahme durchzusetzen.
Da es beim dem Erlass der Beitragsschulden und Säumniszuschläge auf das Datum der Meldung bei der Krankenkasse ankommt, halte ich es für unwahrscheinlich, dass die GKV versuchen würde, die Mitgliedschaft so weit zu verzögern. Ich vermute eher, dass die Bearbeitung der neuen Mitgliedschaften sehr schleppend erfolgt und Sie im "System" noch nicht vollständig als Mitglied erfasst wurden, da die Verzichtserklärung noch nicht vorlag. Hier hilft leider nur Hartnäckigkeit und ständiges Nachfragen durch Sie, um etwas zu erreichen und die Mitgliedschaftsbescheinigung möglichst schnell zu erhalten.
Vorsorglich sollten Sie dem Krankenhaus mitteilen, dass Sie die Angelegenheit mit der GKV klären müssen und um Stundung der Kosten bitten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen erst einmal weiterhelfen und wünsche Ihnen alles Gute.
Mit freundlichen Grüßen
Silke Jacobi
Rechtsanwältin