Sehr geehrter Ratsuchender,
die Auffassung der Krankenkasse ist nicht zutreffend; wird aber immer wieder als Argument herangezogen, um die Krankengeldzahlung zu vermeiden.
Da Sie noch während des bestehenden Arbeitsverhältnisses arbeitsunfähig wurden, geht die Annahme der Krankenkasse fehl.
Ab dem 01.11.2019 besteht das Arbeitsverhältnis nicht mehr und Sie sind unter anderem auch arbeitslos; unabhängig von der Arbeitsunfähigkeit.
Dass die Krankenkasse ab dem 01.11.2019 Krankengeld zahlen muss, folgt aus dem Umkehrschluss des § 49 SGB V
.
Dort ist zu Ziffer geregelt:
"§ 49 SGB V
Ruhen des Krankengeldes
(1) Der Anspruch auf Krankengeld ruht,
1. soweit und solange Versicherte beitragspflichtiges Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen erhalten; dies gilt nicht für einmalig gezahltes Arbeitsentgelt............"
Danach ruht der Anspruch nur, wenn Arbeitseinkommen oder Arbeitsentgelt bezogen wird und das ist in Ihren Fall gerade nicht mehr gegeben, weil Sie ab dem 01.11.2019 keinen Anspruch mehr haben.
Dann aber muss die Krankenkasse zahlen, weil der Anspruch eben nicht ruht.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Rückfrage vom Fragesteller
30.10.2019 | 20:00
Sehr geehrter Frau True-Bohle,
vielen dank für ihre Antwort.
Also versteh ich es richtig die Krankenkasse kann mir das Geld nicht verwehren weil die 3 Tage fehlen?
Mit freundlichen Grüßen
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
31.10.2019 | 07:31
Sehr geehrter Ratsuchender,
das haben Sie richtig verstanden. Die Krankenkasse kann Ihnen das Krankengeld nicht wegen der 3 Tage verwehren.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle