Willkommen beim Original und Testsieger.
Online seit 2004, mit über 140.000 Fragen & Antworten. 
00.000
Bewertungen
0,0/5,0
Günstige Rechtsberatung für alle.
Anwalt? Mitmachen

Krankenentgeltfortzahlung im Bewachungsgewerbe

3. Dezember 2009 21:08 |
Preis: 30€ Historischer Preis
Hier finden Sie einen
Aktuellen Kostenvorschlag
|

Arbeitsrecht


Beantwortet von

Rechtsanwältin Eva Tremmel-Lux

Im Bewachungsgewerbe ist es üblich, dass jeden Monat unterschiedlich viele Arbeitsstunden anfallen. Bisher war es so, dass der Arbeitgeber im Krankheitsfall den Stundenlohn für die Zeit gezahlt hat, für welche man im Dienstplan eingetragen war. Z.B. Montags 8 Std. Dienstags 12 Std. Mittwochs freischicht, Donnerstags 10 Std. usw.
Dann wurden im Krankheitsfall auch z.B. 30 Std. bezahlt.
Der neue Arbeitgeber (durch einen Betriebsübergang nach § 613a BGB ) will dies aber so nicht bezahlen. Er beruft sich darauf, dass er das Entgelt im Krankheitsfall genauso wie das Urlaubsentgelt berechnen will. (Urlaubsentgelt wird in der Bewachungsbranche folgendermaßen bezahlt: Bruttolohn der letzten 3 Monate geteilt durch 78)
Meine Frage ist nun, welche Berechnung ist gerechtfertigt? Geplante Arbeitszeit = Krankenentgeld oder Durchschnittsberechnung?
Bei der Durchschnittsberechnung hätte ich auf Grund der weniger gewordenen Stunden einen Nachteil.
Im Tarifvertrag ist hierüber nichts geregelt!

Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage beantworte ich wie folgt:

Wird ein Arbeitnehmer durch Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit an seiner Arbeitsleistung verhindert, so hat er Anspruch auf Entgeltfortzahlung bis zur Dauer von sechs Wochen.
Nach den Vorschriften des Entgeltfortzahlungsgesetzes ist dem Arbeitnehmer für diesen Zeitraum das ihm bei der für ihn maßgebenden regelmäßigen Arbeitszeit zustehende Arbeitsentgelt fortzuzahlen.
Zum Arbeitsentgelt gehören nicht das zusätzlich für Überstunden gezahlte Arbeitsentgelt und Leistungen für Aufwendungen des Arbeitnehmers, die ihm während der Arbeitsunfähigkeit nicht entstehen.
Der Durchschnittswert der Arbeitszeit lässt sich nur nach einem zurückliegenden Zeitraum bestimmen. Dabei ist der Vergleichszeitraum so zu bemessen, dass das Arbeitsverhältnis mit seinen Besonderheiten möglichst umfassend betrachtet wird.
Deshalb genügt es nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (Urteil vom 09.07.2003 - 5 AZR 610/01 ) nicht, dass nur ein Zeitraum von drei Monaten zugrunde gelegt wird. Vielmehr ist ein Vergleichszeitraum von zwölf Monaten vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit heranzuziehen.
Die Berechnung Ihres Arbeitgebers ist daher unzutreffend, da er nicht den Durchschnitt von drei Monaten, sondern den Jahresdurchschnitt zugrundelegen müßte.
Sie sollten Ihren Arbeitgeber hierauf hinweisen.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin

Rückfrage vom Fragesteller 3. Dezember 2009 | 21:53

Die unterschiedlich geleisteteten Stunden im Monat haben in diesem Fall nichts mit Überstunden zu tun sondern liegen im Rahmen der Wöchentlichen Arbeitszeit. Durchschnittlich wird zwischen 160 und 200 Stunden gearbeitet. Überstunden fallen erst ab 240 Stunden in dieser Branche an.Darf er trotzdem einen Durchschnitt errechnen oder muß er die Zeit bezahlen, für die ich eingeplannt wurde?
Vielen Dank für die schnelle Beantwortung

Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt 4. Dezember 2009 | 06:11

Sehr geehrter Fragesteller,

nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist für die Ermittlung der Entgeltfortzahlung der Durchschnittsverdienst der letzten 12 Monate vor der Arbeitsunfähigkeit zu ermitteln.
Er muß also den Durchschnitt in der Vergangenheit errechnen (für 12 Monate und nicht für 3 Monate) und nicht die Zeit für die Sie in der Zukunft eingeplant waren.

Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin

FRAGESTELLER 28. September 2025 /5,0
Durchschnittliche Anwaltsbewertungen:
4,8 von 5 Sternen
(basierend auf 118797 Bewertungen)
Aktuelle Bewertungen
4,8/5,0
Die Antwort wirkte umfassend und war leicht verständlich. ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
TipTop Antwort mit entsprechender Vorgehensweise, vielen Dank, gerne wieder ...
FRAGESTELLER
5,0/5,0
RA Ahmadi antwortet sehr schnell und sehr ausführlich. Seine Erklärungen sind sehr verständlich. Gerne wieder! ...
FRAGESTELLER