Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegeben Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Pilarski, Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Michael Pilarski
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Rechtsanwalt Michael Pilarski
Sehr geehrter Ratsuchende/r,
die Aufteilung Ihrer Antwort in verschiedene Teile tut mir sehr leid, hier gab es leider einige Verbindungsprobleme. Nunmehr schicke ich die Antwort auf Ihre Rechtsanfrage vollständig nach:
Grundsätzlich können Tiere gekauft und verlauft werden im Sinne des § 433 BGB
. § 90 a BGB
besagt, dass Tiere keine Sachen sind, aber wie Sachen gemäß § 90a BGB
behandelt werden, so dass sie unter Berücksichtigung der Tierschutzbelange auch Gegenstand eines Kaufvertrags sein können.
Für den Kauf eines Tieres erhalten Sie die gewöhnlichen Gewährleistungsrechte bei Sach- und Rechtsmängeln. Sollte der Arzt festgestellt haben, dass das Tier bereits zum Zeitpunkt des Kaufvertrags derart krank gewesen wäre, kann es sich um eine so genannte anfängliche Unmöglichkeit der Erbringung der Leistungen handeln. Diese Folge wäre ein Schadensersatzanspruch.
Legt man zugrunde, dass das Tier erst später, als es wieder bei Ihnen war, erkrankt ist, dann handelt es sich um eine nachträgliche Leistungsstörung, die aber ebenfalls mit Schadensersatzansprüchen verknüpft ist.
Die Tierarztkosten könnte unter Umständen Aufwendungen nach § 284 BGB
vorne, da sie eigens und zugute des Tieres vorgenommen wurden. Diese könnten statt eines Schadensersatzanspruchs gezahlt werden,
Außerdem wären ein Rücktritt ohne Fristsetzung oder aber eine Minderung möglich. Sollten Sie Ihre Ansprüche geltend machen, dass
Zwar haben Sie, wie Sie sagen, keinen schriftlichen Kaufvertrag als Beweis, jedoch reichen glaubhafte Aussagen von glaubwürdigen Zeugen aus, um den Vertragsschluss nachzuweisen.
Für eine abschließende Beurteilung müssten Sie den übrigen Schriftverkehr zur Durchsicht einreichen, damit die Ansprüche geprüft werden können.
Im Ergebnis verhält es sich so. Derjenige, der die Ansprüche geltend macht, muss die dem Anspruch zugrunde liegenden Tatsachen darlegen und bewiesen. Das wären Sie. Wenn die Tatsachen beweisbar wären, dann können Ihnen Ansprüche auf Schadens- bzw. Aufwendungsersatz zustehen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit der Entscheidung hinsichtlich Ihres weiteren Vorgehens behilflich sein. Sollten Sie Fragen haben, nutzen Sie gerne die einmalige, kostenlose Nachfragefunktion, damit ich diese Unklarheiten beseitigen kann.
Sollten Sie Ihr Anliegen weiter verfolgen wollen, kann ich Ihnen gerne anbieten, die Verkäufer anzuschreiben, um Ihre Ansprüche bereits außergerichtlich anzumelden.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Pilarski
Rechtsanwalt