Sehr geehrter Rechtsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne wie folgt beantworte:
Nach dem Kaufrecht haben Sie vorrangig einen Anspruch auf Nacherfüllung durch Reparatur oder Neulieferung nach Ihrer Wahl, §§ 437
, 439 BGB
.
Der Anspruch setzt voraus, dass die bestellte Ware zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs (Übergabe an Spediteur seitens des Verkäufers) bereits mangelhaft war. Ist die Ware durch mangelhafte Verpackung bei der Auslieferung beschädigt worden, wird vertreten, dass auch in diesem Fall der Käufer einen Anspruch auf Mängelbeseitigung hat (Faust in Beck’scher Online-Kommentar, BGB, § 437, Rdn. 191 ff.). Entsprechend können Sie vom Verkäufer Nacherfüllung verlangen. Dies sollten Sie schriftlich – per Einschreiben – auch tun. Setzen Sie dem Verkäufer hierzu eine angemessene Frist (14 Tage).
Kommt der Verkäufer seiner Nacherfüllungspflicht nicht nach, können Sie vom Vertrag zurücktreten und Ihr Geld zurückfordern. Den Rücktritt sollten Sie auch per Einschreiben erklären.
Sollte der Verkäufer nicht zur Rückzahlung bereit sein, bleibt nur die Möglichkeit, sich rechtlich vertreten zu lassen und ggf. zu klagen.
Problematisch ist allerdings, dass Sie im Falle eines Rechtsstreits beweisen können müssten, dass die Ware mangelhaft verpackt war und der Schaden hierdurch entstanden ist. Soweit Ihnen für die mangelhafte Verpackung keine Zeugen zur Verfügung stünden, könnte dieser Nachweis schwierig sein. Dass die Hardware infolge der mangelhaften Verpackung beschädigt wurde – etwa durch Bruch der Hauptplatine o.ä. – wäre von Ihnen ggf. ebenfalls zu beweisen. Dies wäre wohl nur durch eine Sachverständigengutachten zu leisten. Dass dies zu Ihren Ungunsten ausfällt oder sich die Schadensursache nicht eindeutig feststellen lässt, liegt in Ihrem Risikobereich.
Sollte ein Mangel bzw. die mangelhafte Verpackung beim Versenden nicht beweisbar sein, können Sie zumindest die Herausgabe der Computerteile fordern.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit meinen Ausführungen weiterhelfen.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei den vorstehenden Ausführungen um eine erste Einschätzung aufgrund des von Ihnen geschilderten Sachverhalts handelt, die eine persönliche Beratung durch einen Rechtsanwalt nach umfassender Sachverhaltsaufklärung nicht ersetzen kann. Durch Auslassen oder Hinzufügen von Tatsachen Ihrerseits kann sich die rechtliche Bewertung ändern.
Bei Unklarheiten können Sie gerne von Ihrem Nachfragerecht Gebrauch machen.
Mit freundlichen Grüßen
Gina Haßelberg
(Rechtsanwältin)
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