Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich aufgrund Ihrer Schilderungen summarisch wie folgt beantworten möchte.
Da Sie die von Ihnen vermieteten Uniformen keine Kennzeichen verfassungsfeindlicher Organisationen tragen, kommt eine Strafbarkeit gemäß § 86a StGB
nicht in Betracht.
Nach § 132a I Nr. 4 StGB
macht sich wegen eines Vergehens strafbar, wer unbefugt inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt (vgl. unten beigefügten Paragraphen). Nach § 132a II genügt für eine Strafbarkeit das Tragen von Kleidungsstücken, die den echten Uniformen zum Verwecheln ähnlich sehen.
Laut BGH ist das geschützte Rechtsgut der Schutz der Allgemeinheit vor dem Auftreten von Personen, welche sich durch den unbefugten, d.h. nicht verdienten Gebrauch von Bezeichnungen den Schein besonderer Funktionen geben. Tatbestandsmäßig ist die Tat daher nur, wenn der Täter die Uniform unter Umständen trägt, die überhaupt geeignet sind, einen falschen Eindruck zu erwecken.
Beim Tragen einer Uniform im Karneval fehlt es bereits ersichtlich an dem zu setzenden falschen Schein, der, da es sich um ein so genanntes abstraktes Gefährdungsdelikt handelt, bei dem diese Gefährdung zumindest grundsätzlich möglich erscheinen muss. Daher können die alten Uniformen problemlos für Karnevalszwecke angeboten werden. Ein Entfernen von etwaigen Hoheitszeichen ist daher nicht erforderlich.
Eine Verwendung von aktuellen Uniformen im Theater erscheint ebenfalls unbedenklich, da auch dort der Schutzzweck des § 132a StGB
nicht tangiert ist. Auch hier ist für jeden zu erkennen, dass dort kein echter Hoheiträger, sondern ein Schauspieler auf der Bühne steht, so dass § 132a StGB
schon tatbestandlich nicht einschlägig ist.
Sie sollten sich allerdings absichern, indem Sie sich schriftlich zusichern lassen, für welchen Zweck die Uniform vermietet wird (Theater / Karneval). Tun Sie dies nicht, besteht die Gefahr, dass Sie wegen Teilnahme (Beihilfe) zu einem Delikt nach § 132a StGB
eines anderen belangt werden können.
Bitte beachten Sie, dass diese Antwort auf den gegebenen Angaben basiert, daneben aber andere Punkte relevant sein könnten, die ein möglicherweise anderes Ergebnis nahelegen würden. Eine umfassende und verbindliche Beratung ist daher nur im Wege einer Mandatserteilung möglich.
Ich hoffe, Ihnen die im Rahmen dieses Forums angestrebte erste rechtliche Orientierung ermöglicht zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Kraft
Rechtsanwalt
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§ 132a StGB
- Mißbrauch von Titeln und Berufsbezeichnungen
(1) Wer unbefugt
1. inländische oder ausländische Amts- oder Dienstbezeichnungen, akademische Grade, Titel oder öffentliche Würden führt,
2. die Berufsbezeichnung Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Apotheker, Rechtsanwalt, Patentanwalt, Wirtschaftsprüfer, vereidigter Buchprüfer, Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter führt,
3. die Bezeichnung öffentlich bestellter Sachverständiger führt oder
4. inländische oder ausländische Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen trägt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Den in Absatz 1 genannten Bezeichnungen, akademischen Graden, Titeln, Würden, Uniformen, Amtskleidungen oder Amtsabzeichen stehen solche gleich, die ihnen zum Verwechseln ähnlich sind.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Amtsbezeichnungen, Titel, Würden, Amtskleidungen und Amtsabzeichen der Kirchen und anderen Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts.
(4) Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach Absatz 1 Nr. 4, allein oder in Verbindung mit Absatz 2 oder 3, bezieht, können eingezogen werden.
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Sehr geehrter Herr Kraft,
vielen Dank für Ihre kompetente und äußerst schnelle Antwort, die uns bereits sehr weitergeholfen hat.
Sie erwähnen, dass das Tragen von Kleidungsstücken die den echten Uniformen zum verwechseln ähnlich sind nach § 132a II für eine Strafbarkeit ausreichend ist.
Weiter unten im Text schreiben Sie, dass es bei einer Verwendung im Karneval aber an dem zu setzenden falschen Schein fehlt und somit alte Uniformen für Karnevalszwecke eingesetzt werden könnten.
Da ich als juristischer Laie hier in gewisser Weise einen Widerspruch sehe, möchte ich höflich nachfragen, ob das Tragen einer alten Uniform im Karneval auch dann legitim ist, wenn die alte Uniform eine gewisse Ähnlichkeit zum aktuellen behördlichen Kleidungsstück aufweist?
Mit freundlichen Grüßen
Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Gerne erläutere ich meine Antwort:
Genauer ist meine Aussage wie folgt: Für eine Strafbarkeit genügt grundsätzlich das Tragen von Kleidungsstücken, die einer Uniform zum Verwechseln ähnlich sehen, sofern dies unbefugt geschieht.
Eine Strafbarkeit ergibt sich beim Tragen einer alten Uniform im Karneval nicht. Dies gilt auch dann, wenn diese einer aktuellen Uniform zum Verwechseln ähnlich sieht. Angeknüpft wird hierbei von der Rechtsprechung an das Merkmal „unbefugt“, welches dann nicht erfüllt ist, da mit der Uniform in einer Karnevalssitzung oder bei einem Karnevalsumzug bereits der falsche Schein nicht gesetzt wird.
Möglicherweise hat der Hinweis auf eine mögliche Teilnahme an dem Delikt eines anderen hier auch zu einem Missverständnis geführt. Damit war gemeint, dass ein anderer die Uniform möglicherweise nicht im Karneval und zu anderen Zwecken einsetzt und sich damit strafbar macht. Wenn Sie sich davon nicht ausreichend distanzieren können, stehen Sie als „Kostümverleiher“ möglicherweise unter dem Verdacht einer Beihilfe zu dem Vergehen des Haupttäters. Daher mein obiger Vorschlag (schriftliche Bestätigung des Einsatzzweckes).
Ich hoffe nun, zu weiterer Klarheit beigetragen zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Tobias Kraft
Rechtsanwalt