Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfragen möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
1. ist davon auszugehen, dass trotz des noch fehlenden schriftlichen Vertrages, aber nach Zahlung einer sog. "Tierschutzgebühr" das Eigentum an den Interessenten / Halter übergegangen ist?
Davon ist hier auszugehen. Da ein Kaufvertrag auch mündlich zustande kommen kann, setzt ein wirksamer Kaufvertragsschluss lediglich eine Einigung zwischen den Vertragsparteien über die wesentlichen Vertragsbestandteile, hier Übergabe und Übereignung des Hundes gegen Zahlung eines Kaufpreises / Schutzgebühr. Durch Übergabe des Hundes mit Übereignungswillen dürfte auch das Eigentum an dem Hund auf den Erwerber übergegangen sein.
2. der Halter möchte, dass sich der Tierschutzverein, welcher sich als mutmasslicher Eigentümer des Hundes während seines Auslandsaufenthaltes anscheinend fahrlässig nicht ausreichend um die Gesundheit des Tieres gekümmert hat, mindestens jedoch Verkäufer des Hundes war, die dem Halter entstandenen Tierarztkosten übernimmt, sich jedoch mindestens daran beteiligt. Greift hier § 437 BGB
?
Bei einem Hundekauf gilt in rechtlicher Hinsicht grundsätzlich nichts anderes als beim Kauf von Sachen. Wurde zwischen den Parteien, wie hier, kein schriftlicher Vertrag geschlossen, gelten die gesetzlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) und mithin auch die in § 437 BGB
geregelten (Gewährleistungs-)Rechte des Käufers.
Gewährleistungsrechte setzen das Vorliegen eines Sachmangels voraus, welcher anzunehmen ist, wenn die sog. Ist-Beschaffenheit von der Soll-Beschaffenheit des Tieres abweicht. Akute Krankheiten oder Infektionen, die bereits bei Übergabe vorhanden waren kommen hier freilich als "Mängel" in Betracht. Sie hatten nach Ihren Angaben feststellt, dass Ihr Hund zum Zeitpunkt der Übergabe einen Mangel in Gestalt der infektiösen Opfer-Wunden aufwies, sodass Sie grundsätzlich ein Recht auf Nacherfüllung gem. §§ 437 Nr.1
, 439
, 433 BGB
für sich beanspruchen können. Kommt der Verkäufer seiner Nacherfüllungspflicht, nämlich das Durchführen der erforderlichen Behandlungen, unter Fristsetzung nicht nach, so können Sie die Ihnen entstandenen Tierarztkosten als Schadensersatz beim Verkäufer liquidieren.
3. wie hat der Halter hier § 442 BGB
zu bewerten? Kann der Tierschutzverein als Verkäufer (somit wohl Eigentümer) des Tieres geltend machen, dass er den Mangel nicht gekannt hat oder er nicht fahrlässig gehandelt hat?
Gemäß § 442 BGB
entfallen die unter Ziff. 2. dargestellten Ansprüche des Käufers, soweit er (der Käufer) beim Erwerb des Hundes Kenntnis über die Mängel hatte. Soweit der Käufer hier also bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses von den OP-Wunden des Hundes wusste, so wären die dargestellten Ansprüche ausgeschlossen. Auf die Kenntnis des Verkäufers kommt es hier nicht an.
4. es ist dem Halter wichtig, klarzumachen, dass gerade ein Tier aus dem Auslandstierschutz immer irgendwelche Probleme mit sich bringt. Das wäre auch nie Thema gewesen. Ein Tier aber so offensichtlich über Jahre leiden zu lassen und den Halter nun auf den vermutlich immensen Kosten für die Heilung des Hundes zu einem Zeitpunkt zu belassen, ohne sich zu kümmern, wie es dem Hund jetzt geht (und die Erkrankung ist dem Tierschutzverein nun bekannt), hält der Halter für untragbar. Insbesondere, da der Hund in den ersten Wochen Bindung und Vertrauen aufbauen soll, und nicht schmerzhafte Behandlungen und Einschränkungen erdulden.
Ich teile Ihre Einschätzung. Auch das Recht dürfte hier auf Seiten des Erwerbers des Hundes stehen.
Ich wünsche Ihrem Hund eine rasche Genesung, hoffe Ihre Fragen verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Bei weiteren Fragen oder wenn Sie in dieser Angelegenheit weiterführende anwaltliche Unterstützung benötigen sollten, stehe ich Ihnen selbstverständlich jederzeit gern zur Verfügung, da meine Kanzlei gerade auf bundesweite Mandate ausgerichtet ist. Die von Ihnen entrichtete Beratungsgebühr würde im Falle einer Beauftragung vollständig angerechnet werden. Soweit Sie rechtschutzversichert sein sollten, kann zudem auch eine kostenfreie Deckungsanfrage für Sie gestellt werden.
Mit besten Grüßen
Dipl.iur. Mikio A. Frischhut
Rechtsanwalt
Antwort
vonRechtsanwalt Mikio Frischhut
Hopfengartenweg 6
90451 Nürnberg
Tel: 091138433062
Web: https://www.frischhut-recht.de
E-Mail:
Rechtsanwalt Mikio Frischhut