Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der angegebenen Informationen verbindlich wie folgt beantworten:
Eingangs möchte ich festhalten, dass eine abschließende Beurteilung der Rechtslage ohne die Einsicht in den gesamten Vertrag nicht möglich ist.
Grundsätzlich haben Sie einen Kaufvertrag gemäß § 433 BGB
abgeschlossen, dabei ist unerheblich, wie Sie ihn bezeichnet haben. Denn Sie haben den Kaufpreis geschuldet und der Verkäufer hat die Übergabe und mangelfreie Übereignung des Hundes, der im Übrigen zivilrechtliche gemäß § 90a BGB
wie eine Sache behandelt wird, geschuldet.
Sie haben den Vertrag erfüllt, da Sie den Kaufpreis wie vereinbart bezahlt haben. Der Verkäufer hätte in Ihrem Fall einen mangelhaften Hund übereignen müssen.
Für Ansprüche gegen den Verkäufer kommt es aber darauf an, dass der Mangel, also der gesundheitlich schlechte Zustand und die Infizierung mit Krankheiten, bereits bei Übergabe des Hundes vorhanden waren. Das wird der Knackpunkt in Ihrem Fall. Wenn Sie die Erstattung Ihres Kaufpreises, eine Minderung oder Schadens- und Aufwendungsersatz verlangen, dann müssen Sie grundsätzlich darlegen und beweisen können, dass zum Zeitpunkt der Übergabe bereits ein Mangel vorhanden war.
Es könnte sich in Ihrem Fall aber um einen so genannten Verbauchsgüterkauf nach § 474 BGB
handeln. Bei Kaufverträgen zwischen einem Privaten und einem Unternehmer besagt § 476 BGB
, dass vermutet wird, dass eine Sache bereits bei Gefahrübergang mangelhaft war, wenn sich innerhalb von sechs Monaten seit Übergabe ein Mangel zeigt, es sei denn die Vermutung ist mit der Art der Sache oder des Mangels unvereinbar.
Das Problem bei Tieren ist, dass Tiere eben keine Sachen sind, sondern nur die Vorschriften entsprechend Anwendung finden. Da Tiere aber eine ständigen körperlichen und gesundheitlichen Entwicklung unterliegen, sagt die Rechtsprechung im Hinblick auf die Infektionskrankheiten grundsätzlich, dass die Beweislasterleichterung in Form der Vermutung des § 476 BGB
nicht anwendbar ist, da bei Infektionskrankheiten nicht mit Sicherheit festgestellt werden kann, welcher Zeitraum zwischen Infektion und Ausbruch liegt, so dass auch der Zeitpunkt der Infektion nicht bestimmt werden kann. Dies wird in jedem Einzelfall geprüft und lässt sich nicht verallgemeinern. In Ihrem Fall wird diese Beweislasterleichterung zu Ihren Gunsten abhängig von der Art der Krankheit, die beim Hund besteht, nicht greifen. Folglich werde Sie das Vorliegen der Krankheiten bei Übergabe des Hundes beweisen müssen. Wenn Ihnen ein Arzt dies bestätigen kann, wäre es schon einmal ein gutes Beweismittel.
Sollte der Beweis gelingen, dann wird vermutet, dass die Pflichtverletzung in Form der mangelhaften Übereinung durch den Verkäufer zu vertreten ist.
Aufwendungen oder einen Schaden werden Sie sicherlich auch leicht nachweisen können, indem Sie Rechnung und Quittungen für die Behandlungskosten vorlegen.
Grundsätzlich dürften Ihnen daher Aufwendungsersatz- und Schadenersatzansprüche, Rücktrittsrechte sowie Minderungsrechte zustehen.
- Sie können also den Verkäufer grundsätzlich verklagen, um Ihre Kosten ersetzt zu verlangen.
- Der Verkäufer muss in diesem Fall außergerichtlich zur Zahlung bzw. Rückzahlung aufgefordert werden und danach sollt erst eine Klage eingereicht werden, damit eine etwaige Prozesskostenpflicht bei dem Verkäufer bleibt, wenn der Prozess gewonnen wird.
- Grundsätzlich kann ein Mahnbescheid beantragt werden, dieser ist kostengünstig und schnell beantragt. Allerdings braucht der Verkäufer dann nur einen Widerspruch einlegen, so dass dann ohnehin eine Klage erforderliche wäre. Dies bietet sich nur bei säumigen Schuldnern an, um einen schnellen Vollstreckungstitel zu erlangen. Eine weitere Möglichkeit wäre, den Kaufvertrag anzufechten, es ist jedoch schwierig, dem Verkäufer arglistige Täuschung nachzuweisen.
- Die Entfernung dürfte kein Problem sein. Ansprüche kann man ohne Weiteres über weite Entfernungen geltend machen.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen bei der Entscheidung hinsichtlich Ihres weiteren Vorgehens behilflich sein. Nutzen Sie gerne die einmalige kostenlose Nachfragefunktion, damit ich etwaige Unklarheiten ausräumen kann.
Ich hoffe, Ihre Frage verständlich beantwortet zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Bei Unklarheiten können Sie die kostenlose Nachfragefunktion benutzen.
Mit freundlichen Grüßen
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 19.07.2014 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Ergänzung vom Anwalt
19.07.2014 | 20:13
Noch ein Nachtrag, da ich nicht darauf eingegangen bin:
Auf einen Gewährleistungsausschluss kann sich ein Verkäufer nicht berufen, wenn er eine Beschaffenheitsvereinbarung dafür übernommen hat, dass das Tier gesund ist. Außerdem kann er sich dann nicht darauf berufen, wenn er den Mangel arglistig verschwiegen hat.
Gruß