Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage auf Grundlage der mir vorliegenden Informationen und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt:
Ich fange bei ihrer letzten Frage an: Tiere sind zwar eigentlich etwas anderes als Sachen, werden aber gem. § 90a BGB
wie Sachen behandelt, es sei denn, es gibt Sondervorschriften. Damit werden Tiere wie “x-beliebige” Sachen behandelt. Juristisch gesehen liegt daher ein Kaufvertrag über eine Sache vor. Diese Sache ist - juristisch gesehen - mangelhaft, weil das Zwergkaninchen nicht gesund und damit nicht mangelfrei war. Diese Begriffe mögen für Tierliebhaber merkwürdig klingen. Dennoch möchte ich diese Begriffe verwenden, damit Sie die Gesetzeslage und -texte besser verstehen.
Wenn eine gekaufte Sache mangelhaft ist, stehen dem Käufer Gewährleistungsansprüche gem. §§ 437 ff BGB
zu. Im Rahmen dieses Gewährleistungsrechts ist die Nacherfüllung grundsätzlich vorrangig. Erst, wenn diese verweigert wird, fehlschlägt oder unzumutbar ist, können weitergehende Rechte wie z.B. Schadensersatz geltend gemacht werden (vgl. § 440 BGB
).
Nacherfüllung bedeutet, daß der Verkäufer zunächst die Gelegenheit bekommen muß, eine mangelfreie Sache zu liefern. Bei Tieren wäre dieses durch eine entsprechende tierärztliche Behandlung oder dem Tausch des Tieres gegen ein gesundes Tier möglich. Insofern ist der Tierhandlung grundsätzlich Recht zu geben, wenn diese verlangt, daß Sie das Zwergkaninchen erst dort hätten vorstellen müssen.
Allerdings gibt es von diesem Grundsatz auch eine Ausnahme: So bestimmt § 440 BGB
, daß bei einer Unzumutbarkeit der Nacherfüllung auch direkt Schadensersatz (dieser bestünde hier in den entstandenen Tierarztkosten) verlangt werden kann. So wurde Unzumutbarkeit durch den BGH (NJW 05, 3211
) bejaht bei einer dringenden Heilbehandlung eines kranken Hundes. In diesem Fall konnte der Käufer direkt einen Tierarzt aufsuchen und die Kosten hierfür vom Verkäufer ersetzt verlangen.
Auf Ihren Fall übertragen bedeutet dies, daß Sie in diesem Ausnahmefall auch ohne Erstkonsultation durch die Zoohandlung einen Tierarzt auf Kosten der Zoohandlung aufsuchen durften. Sie haben daher einen Anspruch auf Schadensersatz. Dieser Anspruch bleibt auch dann bestehen, wenn Sie sich zu einem Tausch des Tieres entschließen (vgl. § 325 BGB
).
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben, und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Sonja Richter
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